Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 6, Seite 23
Fassung vom: 13. Februar 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Februar 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3414.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 13. Februar 1908.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg wird vom 1. März 1908 ab bis auf weiteres für die Gehirn-Rückenmarkentzündung (sogen. Bornasche Krankheit) und für die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von § 9 des Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 13. Februar 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.