Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 17. Mai 1903

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 26, Seite 224
Fassung vom: 17. Mai 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Mai 1903
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2967.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 17. Mai 1903.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und Gebietsteile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt.
Berlin, den 17. Mai 1903.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.