Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft etc.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 31, Seite 263
Fassung vom: 7. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2785.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft etc. Vom 7. Juli 1901.

Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen:

Verbriefte Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn die Forderungen von Seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen.
Berlin, den 7. Juli 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.