Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 10, Seite 180
Fassung vom: 18. März 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. März 1905
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 3110.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums. Vom 18. März 1905.

Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen,

die Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums über die 3½prozentige Anleihe von 1905 im Gesamtbetrage von 1.120.000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Berlin, den 18. März 1905.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.