Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 6, Seite 260
Fassung vom: 16. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Januar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3566.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. Vom 16. Januar 1909.

Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen,

die von den Zivilhospizien der Stadt Straßburg zum Zwecke der Erweiterung des Bürgerspitals ausgegebenen und noch auszugebenden Schuldverschreibungen im Betrage von 3.100.000 Mark sowie die Schuldverschreibungen, die künftighin von diesen Hospizien zu dem gleichen Zwecke und unter den gleichen Voraussetzungen werden ausgegeben werden, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Berlin, den 16. Januar 1909.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Nieberding.