Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 2, Seite 3
Fassung vom: 28. Dezember 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Januar 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2826.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen. Vom 28. Dezember 1901.

Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen,

die Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
Berlin, den 28. Dezember 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.