Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen
[3]
(Nr. 2826.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen. Vom 28. Dezember 1901.
Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen,
- die Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
- Berlin, den 28. Dezember 1901.