Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 33, Seite 309 - 310
Fassung vom: 15. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3066.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. Vom 15. Juli 1904.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefaßt:

I. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu St. Etienne werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen:
1. Ein- oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß – unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung –
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen und zusammengestellten Läufe ,
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen ,
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen .
2. Ein- oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als 8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt:
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen ,
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen .
3. Revolver:
auf dem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen , [310]
das Kaliber in Millimeter,
die Weite des Patronenlagers in Millimeter;
auf der Patronenlagerwalze:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen .
II. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu Paris werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen:
1. Ein- oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß – unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung –
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen und zusammengestellten Läufe ,
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen ,
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen .
2. Ein- oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als 8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt:
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen ,
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in Millimeter:
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen .
3. Revolver:
auf dem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen ,
das Kaliber in Millimeter,
die Weite des Patronenlagers in Millimeter;
auf der Patronenlagerwalze:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen .
Berlin, den 15. Juli 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.