Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen. Vom 8. April 1896
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(Nr. 2300.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine besondere Beilage, enthaltend
- die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen, vom 8. April 1896
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung von chemischen Meßgeräthen.
Vom 8. April 1896.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
Bearbeiten- Die §§. 6 und 7 der Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meßgeräthen, vom 26. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu Nr. 30) erhalten folgende Fassung.
§. 6. Aichgebühren.
BearbeitenAn Gebühren werden erhoben: Mark. Pf. a) für jedes eingereichte Meßgeräth als Abfertigungsgebühr – 10 b) bei der Aichung für Meßgeräthe ohne Eintheilung – 40 für Meßgeräthe mit Eintheilung 1 – b) bei bloßer Prüfung für jede vollständige Maaßgröße oder jede geprüfte Stelle – 10
- Sind bei der Aichung an einem mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe außer dem Gesammtinhalt mehr als fünf Stellen geprüft, so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach dem vorstehenden Satze unter c berechnet. [II]
§. 7. Aichungsstellen.
Bearbeiten- Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt durch die Normal-Aichungs-Kommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Aichungsämter, welche hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Aichungs-Kommission ermächtigt werden.
Artikel 2.
Bearbeiten- Die Bestimmungen im Artikel 1 §. 6 treten vier Wochen nach dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung in Kraft.
- Berlin, den 8. April 1896.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.