Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 48, Seite 408
Fassung vom: 4. Dezember 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Dezember 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 747.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J. über die Inhaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden Vorschriften (Reichsgesetzbl. S. 304.). Vom 4. Dezember 1871.

1. Die nach Ziffer 4. und 5. der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. (Reichsgesetzbl. S. 304.) zugelassene nachträgliche Abstempelung von definitiven Schuldverschreibungen der in der gedachten Bekanntmachung, sowie in dem Nachtrage dazu vom 10. Juli d. J. (Reichsgesetzbl. S. 314.) bezeichneten ausländischen Prämienanleihen erfolgt fernerhin nicht durch die Hauptkasse der Seehandlung, sondern durch
das Königliche Haupt-Steueramt für inländische Gegenstände in Berlin.
An die letztgenannte Behörde ausschließlich sind daher alle Anträge auf Abstempelung definitiver Schuldverschreibungen der Ottomanischen Prämienanleihe, der Stuhlweißenburg-Raab-Gratzer Eisenbahnanleihe und der Prämienanleihe der Stadt und Provinz Reggio unter Beifügung der vorschriftsmäßigen Verzeichnisse und Beläge zur richten.
2. Die in der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. unter Ziffer 4. gesetzte Frist wird für die Schuldverschreibungen der Ottomanischen Prämienanleihe bis zum 31. März 1872. verlängert.
Berlin, den 4. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.