Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 26, Seite 263 - 269
Fassung vom: 27. Juli 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1885
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(Nr. 1621.) Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. Vom 27. Juli 1885.

Auf Grund der Bestimmungen im Artikel 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115), hat der Bundesrath nach Vernehmung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission folgenden Beschluß gefaßt:

§. 1. Bearbeiten

Die äußersten Grenzen der bei Maaßen und Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Minder stattfinden dürfen, werden wie folgt bestimmt.

I. Längenmaaße. Bearbeiten

A. Fehlergrenze der Gesammtlänge. Bearbeiten

Bei metallenen Maaßen von
10 bis einschließlich 7 Meter Länge 6 Millimeter
6 bis einschließlich 4 Meter Länge 4 Millimeter
3 und 2 Meter Länge 2 Millimeter
1 Meter Länge 1 Millimeter
0,5 Meter Länge ½ Millimeter
0,2 Meter Länge ½ Millimeter
0,1 Meter Länge ½ Millimeter
Bei den Maaßen aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. von
0,5,   0,2 und 0,1 Meter Länge ½ Millimeter
Bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), sowie bei hölzernen Maaßstäben für Langwaaren und bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von
10 bis einschließlich 7 Meter Länge 12 Millimeter
6 bis einschließlich 4 Meter Länge 8 Millimeter
3 und 2 Meter Länge 4 Millimeter
1 Meter Länge 2 Millimeter
0,5 Meter Länge Millimeter
[264]
Bei Bandmaaßen aus Stahl von
25 und 20 Meter Länge 8 Millimeter
15 und 10 Meter Länge 6 Millimeter
9 bis einschließlich 7 Meter Länge 4 Millimeter
6 bis einschließlich 4 Meter Länge 3 Millimeter
3 und 2 Meter Länge 2 Millimeter
1 Meter Länge Millimeter

B. Fehlergrenze der Eintheilung. Bearbeiten

Bei allen Maaßen von mehr als 2 Meter Länge darf der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem nächsten Ende der Maaßlänge die Hälfte der vorstehend angegebenen größten zulässigen Abweichung der Länge des ganzen Maaßes nicht überschreiten.
Bei den Maaßen von 2 Meter oder kleinerer Länge darf der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem einen wie von dem anderen Ende der Maaßlänge die vorstehend angegebene größte zulässige Abweichung der Länge des ganzen Maaßes nicht überschreiten.

II. Flüssigkeitsmaaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und Meßflaschen. Bearbeiten

A. Flüssigkeitsmaaße. Bearbeiten

Die Abweichung von dem Soll-Raumgehalt darf höchstens betragen:
bei 20 bis einschließlich 1 Liter 1/200 des Soll-Raumgehalts
bei ½, ¼ und 0,2 Liter 1/100 des Soll-Raumgehalts
bei 0,1 und 0,05 Liter 1/50 des Soll-Raumgehalts
bei 0,02 und 0,01 Liter 1/25 des Soll-Raumgehalts

B. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten. Bearbeiten

Die Abweichung von dem Soll-Raumgehalt darf höchstens betragen:
bei 2 und 1 Liter 1/200 des Soll-Raumgehalts
bei ½, ¼ und 0,2 Liter 1/100 des Soll-Raumgehalts
bei 0,1 und 0,05 Liter 1/50 des Soll-Raumgehalts
bei 0,02 und 0,01 Liter 1/25 des Soll-Raumgehalts
Bei den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten mit fortlaufender Dezimaleintheilung, und zwar mit Einschluß der in der letzteren enthaltenen einzelnen [265] aichfähigen Maaßgrößen, beträgt die größte zulässige Abweichung vom Soll-Raumgehalt bei allen Angaben
von 0,9 Liter bis einschließlich 0,5 Liter 5 Kubikcentimeter
von 0,4 Liter bis einschließlich 0,1 Liter 2 Kubikcentimeter
von 0,09 Liter bis einschließlich 0,05 Liter 1 Kubikcentimeter
von 0,04 Liter bis einschließlich 0,01 Liter 0,4 Kubikcentimeter
dagegen bei einer Eintheilung von 0,1 Liter abwärts in Tausendsteln des Liter bei allen Angaben 0,2 Kubikcentimeter.

C. Meßflaschen. Bearbeiten

Bei Meßflaschen zu 1 Liter und zu ½ Liter Raumgehalt darf die Abweichung vom Soll-Raumgehalt höchstens 5 Kubikcentimeter betragen.

III. Fässer. Bearbeiten

Die Abweichung des jeweiligen Raumgehalts von der aufgestempelten Raumgehaltsangabe darf höchstens betragen:
bei Fässern bis zu 30 Liter Raumgehalt 0,2 Liter,
bei größeren Fässern 1/150 des aufgestempelten Raumgehalts.

IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände sowie Meßrahmen für Brennholz. Bearbeiten

A. Maaße von 100 Liter abwärts für alle Arten von trockenen Gegenständen. Bearbeiten

(§§. 21 bis 27 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884.)
Die Abweichungen vom Soll-Raumgehalt dürfen höchstens betragen:
bei 100 und bei 50 Liter 1/125 des Soll-Raumgehalts
bei 25 bis einschließlich 1 Liter 1/100 des Soll-Raumgehalts
bei 0,5 bis einschließlich 0,2 Liter 1/50 des Soll-Raumgehalts
bei 0,01 und 0,05 Liter 1/25 des Soll-Raumgehalts

B. Maaße und Meßwerkzeuge von 0,5 Hektoliter aufwärts für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. Bearbeiten

(§§. 28 bis 32 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884.)
Die Abweichung vom Soll-Raumgehalt darf höchstens 1/50 des letzteren betragen. [266]

C. Meßrahmen für Brennholz. Bearbeiten

Die Abweichung der Länge der einzelnen Rahmenstücke von der Soll-Länge darf höchstens betragen:
bei 1 Meter oder mehr 2 Centimeter
bei 0,5 Meter oder mehr 1 Centimeter

V. Gewichte. Bearbeiten

Die Abweichung vom Soll-Gewicht darf höchstens betragen:
bei einer Gewichtsgröße von A.Bei Handelsgewichten B. Bei Präzisionsgewichten
50 Kilogramm 10 Gramm 5 Gramm
20 Kilogramm 8 Gramm 4 Gramm
10 Kilogramm 5 Gramm 2,5 Gramm
5 Kilogramm 1,2 Gramm 1,250 Gramm
2 Kilogramm 1,2 Gramm 0,600 Gramm
1 Kilogramm 0,8 Gramm 0,400 Gramm
      500 Gramm       500 Milligramm 250 Milligramm
200 Gramm 200 Milligramm 100 Milligramm
100 Gramm 120 Milligramm 60 Milligramm
50 Gramm 100 Milligramm 50 Milligramm
20 Gramm 60 Milligramm 30 Milligramm
10 Gramm 40 Milligramm 20 Milligramm
5 Gramm 32 Milligramm 12 Milligramm
2 Gramm 24 Milligramm 6 Milligramm
1 Gramm 20 Milligramm 4 Milligramm
          500 Gramm 2 Milligramm
200 Gramm 2 Milligramm
100 Gramm 2 Milligramm
50 Gramm 1 Milligramm
20 Gramm 1 Milligramm
10 Gramm 1 Milligramm
5 Gramm 0,5 Milligramm
2 Gramm 0,4 Milligramm
1 Gramm 0,2 Milligramm
[267]

C. Bei den Goldmünzgewichten, und zwar: Bearbeiten

bei den Normal- und Passirgewichten für 5 Mark       4 Milligramm
bei den Normal- und Passirgewichten für 10 Mark       4 Milligramm
bei den Normal- und Passirgewichten für 20 Mark       6 Milligramm
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 50 Mark       30 Milligramm
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 100 Mark       40 Milligramm
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 200 Mark       50 Milligramm
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 500 Mark       100 Milligramm
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 1000 Mark       180 Milligramm
bei den Vielfachen der Normalgewichte für 2000 Mark       320 Milligramm

VI. Waagen. Bearbeiten

Die Gewichtszulagen, welche zur Ausgleichung vorgefundener Abweichungen von der Richtigkeit genügen sollen, oder welche bei unmerklich scheinenden Abweichungen von der Richtigkeit das wirkliche Vorhandensein hinreichender Richtigkeit durch die Hervorbringung eines noch genügend deutlichen Ausschlages erweisen sollen, dürfen höchstens betragen:

A. Handelswaagen. Bearbeiten

I. Gleicharmige Waagen. Bearbeiten
0,4 Gramm       für je 100 Gramm (= 1/250) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm oder weniger beträgt.
2,0 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Gramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
1,0 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/1000) der größten zulässigen Last, wenn mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Ungleicharmige Waagen. Bearbeiten
1,2 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/833) der größten zulässigen Last.
III. Laufgewichtswaagen. Bearbeiten
2,0 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe weniger als 200 Kilogramm beträgt.
1,2 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/833) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 200 Kilogramm oder mehr beträgt.
[268]

B. Waagen für besondere Zwecke. Bearbeiten

I. Präzisionswaagen. Bearbeiten
4,0 Milligramm für je 1 Gramm (= 1/250) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 Gramm oder weniger beträgt.
2,0 Milligramm für je 1 Gramm (= 1/500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe 20 Gramm, aber nicht mehr als 200 Gramm beträgt.
1,0 Milligramm für je 1 Gramm (= 1/1000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe wenn dieselbe mehr als 200 Gramm, aber nicht mehr als 2 Kilogramm beträgt.
0,4 Gramm für je 1 Kilogramm (= 1/2500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe wenn dieselbe mehr als 2 Kilogramm, aber nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
0,2 Gramm für je 1 Kilogramm (= 1/5000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.
II. Selbstthätige Registrirwaagen. Bearbeiten
2,0 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/500) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
1,0 Gramm       für je 1 Kilogramm (= 1/1000) der größten zulässigen Last, wenn dieselbe mehr als 5 Kilogramm beträgt.
III. Geringere Waagen. Bearbeiten
a. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.
200 Gramm bei Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck,
100 Gramm bei Waagen für Postpäckereien ohne angegebenen Werth.
b. Hökerwaagen.
8 Gramm für je 1 Kilogramm (= 1/125) der größten zulässigen Last.

VII. Alkoholometer und Thermometer. Bearbeiten

Die Abweichung von der Soll-Angabe darf höchstens betragen:
bei Alkoholometern 0,5 Prozent,
bei Thermometern 0,6 Grad Réaumur. [269]

VIII. Gasmesser. Bearbeiten

Die Abweichung des von einem Gasmesser angegebenen Gasverbrauches von der Soll-Angabe darf höchstens betragen:
4 Prozent des Verbrauches.

§. 2. Bearbeiten

Bei denjenigen Gegenständen, welche auf Grund der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) trotz sonstiger Abweichungen von den geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1888, beziehungsweise bis auf Weiteres im öffentlichen Verkehr noch zulässig sein werden, sind die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit die folgenden:
bei Flüssigkeitsmaaßen zu ⅛, zu 1/16 und zu 1/32 Liter und bei den entsprechenden Raumgehaltsangaben der Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten 1/50 des Soll-Raumgehalts;
bei Hohlmaaßen für trockene Gegenstände zu⅛ und 1/16 Liter 1/25 des Soll-Raumgehalts;
bei Handelsgewichten zu 50 Pfund 8 Gramm;
bei Handelsgewichten zu ½ Pfund 250 Milligramm;
bei Präzisionsgewichten zu 50 Pfund 4 Gramm;
bei Präzisionsgewichten zu ½ Pfund 125 Milligramm.

§. 3. Bearbeiten

Die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 698), die Bekanntmachung vom 16. August 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 328), die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1872 (Centralbl. für das Deutsche Reich 1873 S. 3), die Bekanntmachung vom 11. Juli 1875 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 436) und die Bekanntmachung vom 12. März 1881 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 98) werden aufgehoben.
Berlin, den 27. Juli 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.