Bekanntmachung, betreffend die Übereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen Markenschutzes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 10, Seite 123
Fassung vom: 4. April 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. April 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1291.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Dänemark wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 4. April 1879.

Zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,

daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken, die Angehörigen des Deutschen Reichs in Dänemark und die dänischen Staatsangehörigen in Deutschland denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, die in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten und bis zum Ablauf eines Jahres nach erfolgter Kündigung durch den einen oder den anderen der vertragschließenden Theile in Kraft bleiben.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 4. April 1879.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.