Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 6, Seite 259
Fassung vom: 13. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Januar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[259]


(Nr. 3565.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine. Vom 13. Januar 1909.

Auf Grund des § 60 Abs. 4 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 27. November 1896, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 745) veröffentlichten Formulare B und C der Wandergewerbescheine beschlossen:

In Ziffer 4 des Formulars B und in Ziffer 5 des Formulars C der Wandergewerbescheine ist, erstmalig bei den Formularen für das Jahr 1910, hinter dem Worte „Umherziehen“ einzuschalten: „ ,wenn die Waren gleichzeitig mitgeführt werden,“.
Berlin, den 13. Januar 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.