Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 9. August 1907

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 36, Seite 424
Fassung vom: 9. August 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. August 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3363.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 9. August 1907.

Die Königlich Großbritannische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter dem 28. Juni 1907 den Beitritt des Australischen Bundes zu der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage und zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 (Reichs-Gesetzbl. 1903 S. 148 ff.) angezeigt.

Der Beitritt ist am 5. August 1907 in Kraft getreten.
Berlin, den 9. August 1907.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Pourtalès.