Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 7. November 1904

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 47, Seite 440
Fassung vom: 7. November 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. November 1904
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3088.) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 7. November 1904.

Die Republik Cuba ist

der von mehreren Staaten zu Paris am 20. März 1883 geschlossenen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums nebst Schlußprotokoll von demselben Tage (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 148 ff.),
dem dazu vereinbarten Protokoll über die Ausstattung des internationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigentums d. d. Madrid, den 15. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 164 ff.) und
der Zusatzakte d. d. Brüssel, den 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls, (Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 167 ff.)

beigetreten.

Der Beitritt wird am 17. November 1904 in Kraft treten.
Berlin, den 7. November 1904.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.