Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheidemünzen österreichischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheidemünzen österreichischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 38, Seite 852
Fassung vom: 28. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3265.) Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheidemünzen österreichischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. Vom 28. Juni 1906.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen österreichischer Währung auf den nachstehend verzeichneten Eisenbahnstationen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen:

Name der Eisenbahnstationen Kreis Regierungsbezirk.
Keilendorf, Kudowa-Sackisch, Lewin, Schlaney Glatz Breslau.
Ober-, Mittel- und Nieder-Schreiberhau, Josephinenhütte Hirschberg Liegnitz.
Dittersbach städtisch, Haselbach Landeshut Liegnitz.
Mocker O. S. Leobschütz Oppeln.
Heinersdorf O. S., Ziegenhals Neiße Oppeln.
Deutsch-Krawarn, Ratibor Ratibor Oppeln.
Berlin, den 28. Juni 1906.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Stengel.