Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen, Namen und Firmen in Italien
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(Nr. 1070.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen, Namen und Firmen in Italien. Vom 20. April 1875.
Der Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und Italien vom 31. Dezember 1865 bestimmt im Artikel 6:
- „In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Staaten in dem anderen denselben Schutz, wie die Inländer genießen.“
- Diese durch das Reichs-Gesetzblatt nicht bekannt gemachte Vereinbarung wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
- Berlin, den 20. April 1875.