Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 11. Juni 1891
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(Nr. 1968.) Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 11. Juni 1891.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath Nachstehendes beschlossen:
- Wer die Zulassung als Seeschiffer oder als Seesteuermann nachsucht, hat vom 1. Januar 1893 ab gleichzeitig mit dem Nachweis der vorgeschriebenen Fahrzeit den Nachweis zu erbringen, daß er nicht farbenblind ist.
- Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der von den Landesregierungen errichteten Untersuchungsstellen zu führen.
- Die Grundsätze, nach denen bei der Untersuchung zu verfahren ist, werden durch den Reichskanzler festgestellt.
- Berlin, den 11. Juni 1891.