Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 24. Dezember 1908

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 61, Seite 654
Fassung vom: 24. Dezember 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3550.) Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Vom 24. Dezember 1908.

Die K. und K. Österreichisch-Ungarische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter dem 30. November 1908 den Beitritt Österreichs und Ungarns zu der Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 nebst Schlußprotokoll von demselben Tage, zum Madrider Protokoll über die Ausstattung des Internationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigentums vom 15. April 1891 und zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900, betreffend die Abänderung der Übereinkunft vom 20. März 1883 und des dazu gehörigen Schlußprotokolls, (Reichs-Gesetzbl.1903 S. 147 ff.) angezeigt und hat gleichzeitig erklärt, daß nach den Gesetzen Österreichs und Ungarns der Beitritt dieser beiden Länder ohne weiteres auf Bosnien und die Herzegowina Anwendung findet. Der Beitritt wird am 1. Januar 1909 in Kraft treten.

Berlin, den 24. Dezember 1908.


Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Schoen.