Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer
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(Nr. 1551.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 9. Juni 1884.
Nach Aufräumung der gegenwärtigen Bestände an Wechselstempelmarken über Werthbeträge von 3,50; 4,50 und 30,00 Mark und an gestempelten Wechselblankets über Werthbeträge von 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50 und 3,00 Mark werden solche Wechselstempelwerthzeichen nicht mehr debitirt werden.
- Berlin, den 9. Juni 1884.