Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien
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(Nr. 2292.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien. Vom 4. März 1896.
Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien erlassen:
- I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, sofern in diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen achteinhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehrlinge beschäftigt werden, folgenden Beschränkungen:
- 1. Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden oder, falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben betragen.
- Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde lang bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im Uebrigen aber nicht bei der Herstellung von Waaren verwendet werden. Erstreckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere als die im Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen während des an der zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeitraums auch mit anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt werden.
- Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.
- 2. Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehrjahre [56] eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1 Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese Zeiträume verlängert.
- 3. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen und Lehrlinge beschäftigt werden:
- a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zulässig erklärt hat;
- b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist.
- Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.
- Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten.
- 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
- a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich zu machen ist;
- b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser Bestimmungen (I bis V) wiedergiebt.
- 5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen auf Grund des §. 105c der Gewerbeordnung und der in den §§. 105e und 105f a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.
- In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonnabend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei [57] Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im zweiten Lehrjahre gelassen werden.
- II. Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren beschäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehrlinge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
- Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich mit der Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden.
- III. Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß beigestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Crêmes und dergleichen), beschäftigt werden.
- IV. Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung:
- 1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird;
- 2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet.
- Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen.
- V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Während der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3a für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3b an höchstens zehn Tagen stattfinden.
- Berlin, den 4. März 1896.