Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 9, Seite 108
Fassung vom: 5. April 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Mai 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[108]


(Nr. 1374.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Großherzogthums Luxemburg zu der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend. Vom 5. April 1880.

Im Artikel 7 der internationalen Uebereinkunft vom 17. September 1878, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, (Reichs-Gesetzbl. von 1880 S. 15) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Uebereinkunft beizutreten. Dem entsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die Regierung des Großherzogthums Luxemburg ihren Beitritt zu der Uebereinkunft vom 17. September 1878 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.

Berlin, den 5. April 1880.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.