Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zu der internationalen Meterkonvention

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zu der unterm 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 31, Seite 287
Fassung vom: 9. November 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. November 1885
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1626.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Japans zu der unterm 20. Mai 1875 abgeschlossenen internationalen Meterkonvention. Vom 9. November 1885.

Im Artikel 11 der internationalen Meterkonvention vom 26. Mai 1875 (Reichs-Gesetzbl. von 1876 S. 191) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jener Konvention nachträglich beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des internationalen Komitees für Maaß und Gewicht, die Kaiserlich japanische Regierung am 9. Oktober d. J. auf diplomatischem Wege ihren Beitritt zu der internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 erklärt.

Berlin, den 9. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.