Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 35, Seite 205
Fassung vom: 9. Dezember 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Dezember 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1924.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank in Magdeburg. Vom 9. Dezember 1890.

Das Recht der Magdeburger Privatbank, Banknoten auszugeben, erlischt in Gemäßheit des am 13. März 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom 2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Magdeburger Privatbank ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 mindestens je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
im Magdeburger Anzeiger,
in der Magdeburgischen Zeitung,
in der Berliner Börsenzeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom 1. Januar bis zum 1. Juli 1891 sowohl bei der Kasse der Magdeburger Privatbank in Magdeburg, als bei der Deutschen Bank in Berlin, vom 1. Juli 1891 bis zum 31. Dezember 1892 nur bei der erstgedachten Kasse gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Juli 1891 hören die unter der Firma der Magdeburger Privatbank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein, behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Magdeburger Privatbank bis zum Ablauf des Jahres 1892 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.