Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. Vom 19. Oktober 1878

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 33, Seite 350
Fassung vom: 19. Oktober 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Oktober 1878
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(Nr. 1270.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. Vom 19. Oktober 1878.

Nachdem der durch Beschluß vom 9. April d. J. angeordnete dreimalige Aufruf der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten (vergl. Reichs-Gesetzbl. S. 11) in den Monaten April bis mit Juni d. J. nur Einmal bewirkt worden ist, so hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 unter Wiederaufhebung des obigen, durch Bekanntmachung vom 9. April d. J. veröffentlichten Beschlusses bezüglich des Aufrufs und der Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank Folgendes angeordnet:

1. Der Aufruf ist im Laufe der Monate Oktober bis mit Dezember d. J. dreimal, und dafern inzwischen nicht sämmtliche Noten eingelöst worden sind, im Laufe der Jahre 1879 und 1880 je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen:
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in der Leipziger Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung und
in der Rostocker Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können bis zum 31. Dezember 1878 sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und Bankkomtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 31. Dezember 1878 hören die mit der Firma der Rostocker Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein. Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Rostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 19. Oktober 1878.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.