Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig
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(Nr. 1928.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig. Vom 25. Dezember 1890.
Da die der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugniß zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Notenprivilegiums mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) erlischt, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes den Aufruf und die Einziehung der von der Danziger Privat-Aktien-Bank unterm 1. Juni 1875 beziehungsweise 1. Juni 1882 und 1. Juni 1887 ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
- 1. Der Aufruf ist im Jahre 1891, und zwar in angemessenen Zwischenräumen viermal und im Laufe des Jahres 1892 mindestens zweimal bekannt zu machen
- im Deutschen Reichsanzeiger,
- in der Berliner Börsenzeitung,
- im Berliner Börsen-Courier,
- in der Danziger Zeitung.
- 2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung, welche vor dem 1. April 1891 zu erfolgen hat, bis zum 30. Juni 1891 bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank in Danzig und bei der Kasse der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
- 3. Nach dem 30. Juni 1891 hören die mit der Firma der Danziger Privat-Aktien-Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; [214] dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Danziger Privat-Aktien-Bank bis zum Ablauf des Jahres 1892 eingelöst werden.
- 4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
- 1. Der Aufruf ist im Jahre 1891, und zwar in angemessenen Zwischenräumen viermal und im Laufe des Jahres 1892 mindestens zweimal bekannt zu machen
- Berlin, den 25. Dezember 1890.