Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Chemnitzer Stadtbank
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(Nr. 1934.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Chemnitzer Stadtbank. Vom 3. Februar 1891.
Da die der Chemnitzer Stadtbank bis zum 1. Januar 1891 ertheilte Befugniß zur Ausgabe von Banknoten in Folge Nichtverlängerung des Notenprivilegiums mit dem genannten Tage in Gemäßheit des §. 49 Nummer 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177 ff.) erloschen ist, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 dieses Gesetzes den Aufruf und die Einziehung der von der Chemnitzer Stadtbank unter dem 1. Mai 1874 ausgefertigten Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet:
- 1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen
- im Deutschen Reichsanzeiger,
- in der Berliner Börsenzeitung,
- im Dresdner Journal,
- in der Leipziger Zeitung und
- im Chemnitzer Tageblatt.
- Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 1. März 1891 zu erfolgen.
- 2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung ab bis zum 31. Mai 1891 bei der Dresdner Bank in Berlin und an der Kasse der Chemnitzer Stadtbank in Chemnitz gegen Baargeld umgetauscht werden.
- 3. Nach dem 31. Mai 1891 hören die mit der Firma der Chemnitzer Stadtbank umlaufenden Noten auf Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Chemnitzer Stadtbank bis zum Ablauf des Jahres 1893 eingelöst werden.
- 4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
- 1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen
- Berlin, den 3. Februar 1891.