Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 27, Seite 259
Fassung vom: 8. August 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. August 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1681.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck. Vom 8. August 1886.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Kommerzbank in Lübeck unterm 1. Januar 1875 ausgegebenen (grünen) Einhundert-Mark-Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1887, 1888 und 1889 mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Hamburger Börsenhalle,
in den Lübeckischen Anzeigen,
in der Lübecker Zeitung,
in der Mecklenburgischen Zeitung.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 1. Februar 1887 sowohl bei der Kasse der Kommerzbank in Lübeck, als bei der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 1. Februar 1887 hören die mit der Firma der Kommerzbank in Lübeck umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche [260] bei der Kasse der Kommerzbank in Lübeck bis zum Ablauf des Jahres 1889 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 8. August 1886.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.