Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-, Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-, Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 35, Seite 206
Fassung vom: 9. Dezember 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Dezember 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[206]


(Nr. 1925.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert-, Zweihundert- und Fünfhundertmarknoten der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen. Vom 9. Dezember 1890.

Das Recht der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen, Banknoten auszugeben, erlischt in Gemäßheit des am 12. Januar 1876 bestätigten Statuts und des Nachtrags vom 2. Februar 1881 mit dem 1. Januar 1891.

Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen unter dem 17. März 1874 beziehungsweise 17. März 1883 ausgegebenen Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet:

1. Der Aufruf ist in den Jahren 1891 und 1892 in angemessenen Zwischenräumen mindestens je zweimal bekannt zu machen
im Deutschen Reichsanzeiger,
in der Berliner Börsenzeitung,
in der Posener Zeitung,
im Posener Tageblatt.
Die Bekanntmachung des ersten Aufrufs hat vor dem 15. Januar 1891 zu erfolgen.
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung ab bis zum 15. März 1891 bei der Kasse der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen in Posen und bei der Kasse der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld umgetauscht werden.
3. Nach dem 15. März 1891 hören die mit der Firma der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche bei der Kasse der Provinzial-Aktien-Bank des Großherzogthums Posen bis zum Ablauf des Januar 1893 eingelöst werden.
4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 9. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.