Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 9. Mai 1890

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlauf.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 15, Seite 68
Fassung vom: 9. Mai 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Mai 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1899.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 9. Mai 1890.

Nachdem der Leipziger Kassenverein in Leipzig in der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. Januar d. J. seine Auflösung und Liquidation beschlossen hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 16 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs mit 1.440.000 Mark nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes dem Antheil der Reichsbank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in der Bekanntmachung vom 25. Oktober 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 200) nachgewiesenen Betrage von 286.585.000 Mark auf 288.025.000 Mark erhöht.

Berlin, den 9. Mai 1890.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.