Bekanntmachung, betreffend den Anteil der Reichsbank an dem Gesamtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. April 1906

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Anteil der Reichsbank an dem Gesamtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 22, Seite 462
Fassung vom: 14. April 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. April 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[462]


(Nr. 3231.) Bekanntmachung, betreffend den Anteil der Reichsbank an dem Gesamtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 14. April 1906.

Nachdem die Braunschweigische Bank in Braunschweig auf das Recht zur Ausgabe von Banknoten am 14. Dezember 1905 verzichtet hat, ist der dieser Bank nach Ziffer 24 der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs von 2.829.000 Mark gemäß § 9 Abs. 2 a. a. O. dem Anteile der Reichsbank zugewachsen.

Infolgedessen hat der letztere sich von dem in der Bekanntmachung vom 5. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 226) nachgewiesenen Betrage von 470.000.000 Mark auf 472.829.000 Mark erhöht.

Berlin, den 14. April 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.