Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 39, Seite 553
Fassung vom: 21. September 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. September 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[553]


(Nr. 2617.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechselstempelzeichen. Vom 21. September 1899.

An Stelle der in der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1869, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets (Bundes-Gesetzbl. S. 695), im vierten Absatze Ziffer 3 und im fünften Absatz enthaltenen Vorschriften treten die folgenden:

3. der Erstattungsanspruch binnen 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden ist, angemeldet wird. Die Anträge auf Erstattung sind an die Postanstalten zu richten. Ueber die Anträge entscheidet, falls sie einem Postamt I. oder II. Klasse unterbreitet sind, der Postamtsvorsteher. Die übrigen Postanstalten haben die Entscheidung im Reichs-Postgebiete der Ober-Postdirektion, in Bayern des Oberpostamts, in Württemberg der Generaldirektion der Posten und Telegraphen einzuholen.
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere Wechselstempelzeichen bei den für die Entscheidung zuständigen Behörden oder bei einer von diesen zu bestimmenden Verkaufstelle für Wechselstempelzeichen.
Berlin, den 21. September 1899.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.