Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrtsvertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschem Reiche und Japan

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrtsvertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschem Reiche und Japan vom 4. April 1896.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 28, Seite 364
Fassung vom: 7. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Juli 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2595.) Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten des Handels- und Schiffahrtsvertrags und des Konsularvertrags zwischen dem Deutschem Reiche und Japan vom 4. April 1896. Vom 7. Juli 1899.

Der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 715) wird, nachdem seitens der Kaiserlich japanischen Regierung die im Artikel XXI des Vertrags vorgesehene Anzeige rechtzeitig gemacht worden ist, mit Beginn des 17. Juli d. J. in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangen. Gleichzeitig wird auch der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 4. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) in Kraft treten.

Berlin, den 7. Juli 1899.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Reichardt.