Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 11. August 1896

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 29, Seite 698
Fassung vom: 11. August 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. August 1896
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(Nr. 2335.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 11. Angust 1896.

Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, daß als Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, die in Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 16. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) bezeichneten Plättchen-Gewehrpulver auch dann gelten sollen, wenn die einzelnen Plättchen, gleichviel von welcher Länge oder Dicke sie sind, nicht mehr als 1,6 Kubikmillimeter Inhalt haben.

Berlin, den 11. August 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.