Bekanntmachung, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 40, Seite 756
Fassung vom: 23. September 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. September 1905
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3169.) Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. Vom 2. September 1905.

Im Großherzogtume Luxemburg ist für Arbeiter und Beamte derjenigen Betriebe, welche durch das vorstehend abgedruckte Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung vom 2. September 1905 getroffen werden, eine der deutschen Unfallversicherung entsprechende Fürsorge durchgeführt worden.

Der Bundesrat hat seine Zustimmung zu dem Abkommen erteilt.
Das Abkommen ist von mir und der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung genehmigt worden.
Berlin, den 23. September 1905.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Richthofen.