Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 15, Seite 225 - 263
Fassung vom: 25. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. April 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[225]

(Nr. 2566.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 25. März 1899.

Auf Grund des §. 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 hat der Bundesrath die nachstehenden

Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

beschlossen, welche an die Stelle der Verordnungen vom 22. Juni 1875 und vom 10. März 1892 treten:

§. 1. Bearbeiten

Die Standesregister (§. 12 des Gesetzes) sind nach den Formularen A, B, C, und zwar
das Geburtsregister nach dem Formular A,
das Heirathsregister nach dem Formular B,
das Sterberegister nach dem Formular C zu führen.
Die Formulare sind für die Gestalt der Standesregister maßgebend. Die Größe der Blätter soll in der Höhe 40½, in der Breite 25½ Centimeter betragen. In dem Geburts- und Sterberegister ist jedes Blatt auf der Vorderseite und auf der Rückseite zu bedrucken; das Heirathsregister ist so einzurichten, daß jede Eintragung auf zwei gegenüberstehenden Seiten erfolgt.

§. 2. Bearbeiten

Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes) sind im Vordruck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerke zu versehen:
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt
. . . . . . . . . . . . .am. . . . . . . .19. . . . . . .
der Standesbeamte
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des §. 1 auch für die Nebenregister. [226]

§. 3. Bearbeiten

Der nach Ablauf des Kalenderjahrs vorzunehmende Abschluß des Haupt- und Nebenregisters (§. 14 Abs. 2 des Gesetzes) erfolgt auf der Seite, welche der letzten Eintragung folgt. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen.
Steht die letzte Eintragung auf der letzten Registerseite, so erfolgt der Abschluß auf dieser Seite.

§. 4. Bearbeiten

Muß im Laufe des Kalenderjahrs ein neuer Registerband angefangen werden, so ist der alte Band unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen und unter Verweisung auf den neuen Band abzuschließen; die Vorschriften des §. 3 finden entsprechende Anwendung.
In dem mit der nächsten Nummer der Eintragungen beginnenden neuen Bande ist auf der ersten Seite auf den alten Band zu verweisen. Zu Eintragungen darf diese Seite nicht verwendet werden; ihr Vordruck ist zu durchstreichen.

§. 5. Bearbeiten

In kleineren Standesamtsbezirken kann das Hauptregister für mehrere Jahrgänge in einem gemeinschaftlichen Bande geführt werden.

§. 6. Bearbeiten

Für die Gestalt der Registerauszüge (§. 8, §. 15 Abs. 2 des Gesetzes) sind die Formulare Aa, Bb, Cc maßgebend. Ihre Größe soll in der Höhe 33, in der Breite 21 Centimeter betragen.

§. 7. Bearbeiten

Die im §. 54 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung ist nach dem Formular D auszustellen.
Das Aufgebot, welches nach §. 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Eheschließung vorhergehen soll, ist nach dem Formular Eanzuordnen.
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor dem Standesbeamten eines anderen Bezirkes (§. 1321 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nebst der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot (§. 49 des Gesetzes) ist nach dem Formular F zu ertheilen.
Soll, nachdem einer von mehreren zuständigen Standesbeamten (§. 1320 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Aufgebot angeordnet hat, die Eheschließung vor einem anderen der zuständigen Beamten erfolgen, so ist für die Ertheilung der Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot das Formular F mit der Maßgabe zu verwenden, daß der Vordruck für die Ermächtigung zur Eheschließung durchstrichen wird. [227]

§. 8. Bearbeiten

Neben den Registern und den Formularen zu den Registerauszügen (§. 8 des Gesetzes) werden auch die Formulare D, E und F den Gemeinden kostenfrei geliefert.

§. 9. Bearbeiten

Verlobten ist auf Verlangen von dem Standesbeamten eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot kostenfrei zu ertheilen.

§. 10. Bearbeiten

Ist ein Erschienener stumm oder sonst am Sprechen verhindert oder taub und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so soll bei der Anzeige oder der Eheschließung sowie bei der Eintragung ein Dolmetscher zugezogen werden. Auf den Dolmetscher finden die nach §. 1318 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Standesbeamte soll dem Dolmetscher die Versicherung an Eidesstatt abnehmen, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde; ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im Allgemeinen vereidet, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Die Eintragung soll von dem Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden.

§. 11. Bearbeiten

Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen.
Ist ein Erschienener der deutschen Sprache nicht mächtig, so finden die Vorschriften des §. 10 Anwendung; der Zuziehung des Dolmetschers bedarf es jedoch nicht, wenn der Standesbeamte der Sprache, in der sich der Erschienene erklärt, mächtig ist.
Die Eintragung soll dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Erschienenen durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch den Standesbeamten in der fremden Sprache vorgetragen werden und die Feststellung enthalten, daß dies geschehen ist.

§. 12. Bearbeiten

Erfolgt die Eintragung eines Geburts- oder Sterbefalls auf Grund der schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde (§§. 20, 24, 58, 62 des Gesetzes), so ist in der Eintragung auf die Anzeige oder Mittheilung Bezug zu nehmen.

§. 13. Bearbeiten

Soweit die Beurkundung einer Thatsache innerhalb des ihr nach dem Vordrucke zukommenden Raumes nicht erfolgen kann, ist sie am Rande vorzunehmen.
In den Fällen des §. 12 dieser Vorschriften und des §. 23 des Gesetzes ist der Vordruck nur insoweit zu benutzen, als ein zusammenhängender Theil des Vordrucks zweckmäßiger Weise verwendet werden kann; im Uebrigen ist der Vordruck zu durchstreichen und die Eintragung am Rande vorzunehmen. [228]
Wird nach den vorstehenden Bestimmungen eine Eintragung zum Theil am Rande vorgenommen, so ist der Zusammenhang mit dem innerhalb des Vordrucks stehenden Theile kenntlich zu machen. Die Anzahl der am Rande geschriebenen Zeilen ist am Schlusse der Eintragung zu vermerken.
Ist in den Fällen des Abs. 2 der Vordruck ganz unbenutzt geblieben, so dürfen bei der Ertheilung von Registerauszügen die für die Auszüge bestimmten Formulare nicht verwendet werden.

§. 14. Bearbeiten

Erkennt bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes der Anzeigende oder ein mit dem Anzeigenden Erschienener seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, so hat dieser die Anerkennung in der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu beurkunden.
Erfolgt die Anerkennung vor dem Standesbeamten nach der Anzeige der Geburt, so hat er sie am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu beurkunden.

§. 15. Bearbeiten

Erkennt Jemand bei seiner Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen Kindes seine Vaterschaft vor dem Standesbeamten an, so hat dieser die Anerkennung in der über die Eheschließung vorgenommenen Eintragung zu beurkunden.
Die Anerkennung gilt, wenn nicht das Gegentheil erklärt wird, zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerkes am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung. Ist der Geburtsfall in dem Standesregister eines anderen Bezirkes eingetragen, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten dieses Bezirkes einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Vermerkes kostenfrei zu übersenden.

§. 16. Bearbeiten

Wird vor dem Standesbeamten über die bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgende Anerkennung der Vaterschaft auf Verlangen des Anerkennenden eine besondere Urkunde errichtet, so finden die Vorschriften des §. 14 Abs. 1 und des §. 15 keine Anwendung. In einem solchen Falle bleibt es den Betheiligten überlassen, bei dem Standesbeamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, die Beischreibung eines Randvermerkes nach Maßgabe des §. 26 des Gesetzes zu beantragen.

§. 17. Bearbeiten

Zusätze, Löschungen und Aenderungen nach Maßgabe des §. 13 Abs. 4 des Gesetzes sind nur zulässig, solange die Eintragung noch nicht abgeschlossen ist.
Die in das Nebenregister aufzunehmende Abschrift (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes) hat die Zusätze, Löschungen und Aenderungen als solche wiederzugeben. [229]

§. 18. Bearbeiten

Offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten sind, kann der Standesbeamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch einen Vermerk am Rande der Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe des Tages besonders zu vollziehen.
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§. 19. Bearbeiten

In die Auszüge aus dem Standesregister (§. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist unter Weglassung der in den §§. 17, 18 bezeichneten Randvermerke der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im Uebrigen sind die Randvermerke in den Auszügen als solche wiederzugeben.

§. 20. Bearbeiten

Um den Standesbeamten eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung des Vordrucks in den Formularen A bis F an die Hand zu geben, sind ihnen sowie ihren Stellvertretern je zwei der beifolgenden Muster mitzutheilen:
A der Eintragung in das Geburtsregister auf Grund
der Anzeige des ehelichen Vaters (§. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) – A 1 –,
der Anzeige einer bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person (§. 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes) – A 2 –,
der Anzeige einer aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person (§. 19 des Gesetzes) – A 3 –,
der Anzeige einer öffentlichen Krankenanstalt (§. 20 des Gesetzes) – A 4 –.
A 1 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nachträglichen Anzeige der Vornamen des Kindes (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes).
A 2 macht ersichtlich, wie die Abänderung der Eintragung im Falle des §. 13 Abs. 4 des Gesetzes (§. 17 dieser Vorschriften) zu bewirken ist.
A 3 enthält ein Beispiel für eine Eintragung auf Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 Abs. 1 des Gesetzes) und für die Beurkundung der bei der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (§. 14 Abs. 1 dieser Vorschriften).
A 4 giebt zugleich Anleitung für die Benutzung des Vordrucks gemäß §. 13 Abs. 2 dieser Vorschriften und zeigt die Form des Randvermerkes über die bei der Eheschließung der Eltern erfolgte Anerkennung der Vaterschaft (§. 26 des Gesetzes, §. 15 Abs. 2 dieser Vorschriften). [230]
B der Eintragung in das Heirathsregister.
B 1 zeigt, in welcher Weise zu verfahren ist, wenn ein Schreibensunkundiger nur sein Handzeichen beifügen kann (§. 13 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes), und macht ferner ersichtlich, wie in Fällen der Verhinderung des Standesbeamten dessen Stellvertreter die Eintragung zu unterzeichnen hat.
B 2 giebt ein Beispiel für die Eintragung einer bei der Eheschließung erfolgenden Anerkennung der Vaterschaft (§. 15 Abs. 1 dieser Vorschriften) sowie eines Randvermerkes nach Maßgabe des §. 55 des Gesetzes und zeigt zugleich, wie die Abschrift im Nebenregister zu beglaubigen und die Beischreibung einer nach der Einreichung des Nebenregisters an die Aufsichtsbehörde in das Hauptregister gemachten Eintragung zu bewirken ist (§. 14 Abs. 3 des Gesetzes).
C der Eintragung in das Sterberegister auf Grund
der Anzeige des Familienhaupts – C 1 –,
der Anzeige desjenigen, in dessen Behausung sich der Sterbefall ereignet hat – C 2 –.
C 1 giebt zugleich Anleitung für die Eintragung einer unter Zuziehung eines Dolmetschers erstatteten Anzeige mit theilweiser Benutzung des Randes (§. 11, §. 13 Abs. 1, 3 dieser Vorschriften).
C 2 zeigt, in welcher Weise die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit zu bewirken ist (§. 18 dieser Vorschriften).
C 3 gewährt ein Beispiel für die nach §. 23 des Gesetzes im Sterberegister zu bewirkenden Eintragungen unter theilweiser Benutzung des Vordrucks (§. 13 Abs. 2, 3 dieser Vorschriften),
C 4 für eine Eintragung auf Grund der Anzeige einer Behörde (§. 12, §. 13 Abs. 2, 3 dieser Vorschriften). Das Muster enthält auch einen Vermerk über eine nach §. 65 des Gesetzes auf Anordnung des Amtsgerichts (§. 69 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgte Berichtigung der Eintragung.
D der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung – D 1 –,
E der Anordnung des Aufgebots – E 1 –,
F der Bescheinigung des Aufgebots – F 1 –.

§. 21. Bearbeiten

Die Einsicht der Register ist Geistlichen und anderen Religionsdienern kostenfrei zu gestatten. [231]

§. 22. Bearbeiten

Für jedes Register sind von dem Standesbeamten Sammelakten zu halten; die Akten sind nach Jahrgängen zu ordnen.
In die Sammelakten sind alle auf die Registerführung bezüglichen amtlichen Schriftstücke aufzunehmen, insbesondere die den Standesbeamten zugestellten schriftlichen Anträge, Anzeigen und Mittheilungen, die bei ihnen eingereichten Urkunden, die Verfügungen der Aufsichtsbehörde und der Gerichte, desgleichen die von den Standesbeamten in Gemäßheit der §§. 21, 45 bis 47, des §. 58 Abs. 1 und des §. 68 Abs. 3 des Gesetzes ausgenommenen Verhandlungen und getroffenen Anordnungen.
Wird eine eingereichte Urkunde zurückgegeben, so ist dies unter Angabe des wesentlichen Inhalts der Urkunde in den Akten zu vermerken.

§. 23. Bearbeiten

Der Standesbeamte hat ferner zu führen:
1. für jedes Register ein nach den Anfangsbuchstaben der Namen, bei dem Heirathsregister nach den Anfangsbuchstaben der Namen beider Ehegatten geordnetes Verzeichniß, welches das Auffinden der einzelnen Eintragung ermöglicht;
2. ein Verzeichniß der Geburtsfälle, in welchen die Anzeige der Vornamen des Kindes noch aussteht (§. 22 Abs. 3 des Gesetzes);
3. ein Verzeichniß der Aufgebote;
4. ein Verzeichniß der zu erhebenden und der erhobenen Gebühren (§. 16 des Gesetzes).
In kleineren Bezirken kann das Namensverzeichniß (Nr. 1) für zwei oder für alle Register gemeinschaftlich geführt werden.

§. 24. Bearbeiten

Die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im Nebenregister (§. 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) sowie die Ertheilung von Auszügen aus dem Nebenregister (§. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist von dem Gerichtsschreiber des Gerichts zu bewirken, von dem das Nebenregister aufbewahrt wird.
Solange das Nebenregister sich bei der Aufsichtsbehörde befindet (§. 14 Abs. 2 des Gesetzes), kann die Beischreibung und die Beglaubigung nachträglicher Eintragungen im Nebenregister auf Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von einem hierzu ermächtigten Beamten dieser Behörde bewirkt werden.

§. 25. Bearbeiten

In den im §. 55 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Fällen hat die Staatsanwaltschaft dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen worden ist, eine mit dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der [232] Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils behufs Beischreibung des Randvermerkes zu übersenden.
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine neue Ehe geschlossen (§. 1348 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der Standesbeamte, vor welchem diese Ehe geschlossen worden ist, dem Standesbeamten, in dessen Heirathsregister die frühere Ehe eingetragen ist, einen Auszug aus dem Heirathsregister behufs Beischreibung des Randvermerkes kostenfrei zu übersenden.

§. 26. Bearbeiten

Dem Ersuchen eines Standesbeamten sind andere Standesbeamte sowie Gemeinde- und Ortspolizeibehörden Folge zu leisten verpflichtet.

§. 27. Bearbeiten

Der Standesbeamte darf sein Amt in Angelegenheiten ausüben, die seine Ehefrau oder Personen betreffen, mit denen er verwandt oder verschwägert ist.

§. 28. Bearbeiten

Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Die am 1. Januar 1900 noch vorhandenen Bestände der alten Formulare, mit Ausnahme des Formulars B, können aufgebraucht werden; die alten Formulare für die Nebenregister und für die Registerauszüge sind auch künftig zu verwenden, soweit die Eintragung im Hauptregister unter Benutzung eines alten Formulars bewirkt ist.
Berlin, den 25. März 1899.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Formulare mit Beispiel-Eintragungen Bearbeiten

Formular A. Bearbeiten

Formular B. Bearbeiten

Formular C. Bearbeiten

Formulare Registerauszüge Bearbeiten

Formular D. Bearbeiten

Formular E. Bearbeiten

Formular F. Bearbeiten