Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 40, Seite 563 - 592
Fassung vom: 29. August 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. September 1907
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(Nr. 3368.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. Vom 29. August 1907.

Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 22 und 24 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) und mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 37 von 1907 S. 425) die nachstehenden Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in deutschen Häfen sowie die beigefügte Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den deutschen Häfen beschlossen.

Berlin, den 29. August 1907.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.


I. Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen. Bearbeiten

§. 1. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

Die einen deutschen Hafen oder eine Lösch- oder Ladestelle auf einem deutschen Strome anlaufenden Seeschiffe unterliegen während ihres Aufenthalts daselbst einer gesundheitspolizeilichen Überwachung. [564]
Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Eröffnung des Verkehrs mit dem Lande nicht behindert, das Anlandgehen der Reisenden nicht verzögert und das Löschen und Laden nicht erschwert wird.
Sofern jedoch Tatsachen vorliegen, welche die Einschleppung einer gemeingefährlichen Krankheit (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken) befürchten lassen, kann der Schiffsbesatzung (Kapitän, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaft) das Anlandgehen nach der Ankunft des Schiffes, soweit nicht der Schiffsdienst es erfordert, bis nach erfolgter Besichtigung oder Untersuchung durch den beamteten Arzt oder den Gesundheitsbeamten verboten werden.
Die an Bord befindlichen Kranken sind, soweit der beamtete Arzt es zur Verhütung der Verbreitung einer gemeingefährlichen Krankheit für erforderlich und ausführbar hält, auszuschiffen und in geeigneter Weise, womöglich in einem Krankenhaus, unterzubringen. Auch sind die nach dem Ermessen des beamteten Arztes erforderlichen Desinfektionen vorzunehmen.

§ 2. Bearbeiten

Eine ärztliche Untersuchung des Schiffes und seiner Insassen ist bei seiner Ankunft vor der Zulassung des Schiffes zum freien Verkehre stets vorzunehmen,
1. wenn das Schiff im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalische Peulenpest), Pocken (Blattern) an Bord gehabt hat,
2. wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise die Rattenpest oder ein auffälliges Rattensterben festgestellt worden ist,
3. wenn das Schiff aus einem Hafen kommt oder während der Reise einen Hafen berührt hat, gegen dessen Herkünfte zur Zeit der Ankunft in dem deutschen Hafen (§ 1 Abs. 1) die Untersuchung vorgeschrieben ist, und wenn seit der Abfahrt aus dem vorbezeichneten Hafen noch nicht sechs Wochen verflossen sind.
Die Untersuchung hat zu unterbleiben, wenn das Schiff nach dem Eintreten eines oder mehrerer der im Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 angeführten Fälle bereits einen deutschen Hafen angelaufen und sich dort der Untersuchung und den übrigen auf Grund dieser Vorschriften ihm auferlegten Maßregeln unterzogen hat.
Ist das Schiff in einem ausländischen Hafen der gesundheitspolizeiliche Untersuchung und Behandlung in ausreichender Weise unterworfen worden, so kann es, falls es hierüber genügende schriftliche Ausweise vorlegt, und falls seit dem Verlassen dieses Hafens keiner der im Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Fälle eingetreten ist, im deutschen Hafen von der Untersuchung und von allen oder einem Teile der übrigen auf Grund dieser Vorschriften zu treffenden Maßregeln auf Antrag befreit werden; die Entscheidung, ob die Ausweise genügend sind, und in welcher Ausdehnung Erleichterungen eintreten können, steht dem beamteten Arzte zu. [565]
Falls das Schiff in dem im Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Hafen lediglich Reisende und ihr Gepäck oder die Post ausgeschifft hat, ohne mit dem Lande in Verbindung gekommen zu sein, ist es so anzusehen, als ob es den Hafen nicht berührt hätte.

§ 3. Bearbeiten

Soweit es sich um Gelbfieber handelt, findet die im § 2 vorgesehene Untersuchung in der Regel nur in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September statt.

§ 4. Bearbeiten

Jedes gemäß § 2 der Untersuchung unterliegende Schiff muß beim Einlaufen in das zum Hafen führende Fahrwasser, jedenfalls aber, sobald es sich dem Hafen auf Sehweite nähert, eine gelbe Flagge am Fockmaste hissen.
Das Schiff darf unbeschadet der Annahme eines Lotsen oder eines Schleppdampfers weder mit dem Lande noch mit einem anderen Schiffe, abgesehen vom Zollschiff, in Verkehr treten, auch die vorbezeichnete Flagge nicht einziehen, bevor es durch Verfügung der Hafenbehörde zum freien Verkehre zugelassen ist. Der gleichen Verkehrsbeschränkung unterliegen sämtliche Schiffsinsassen (Schiffsbesatzung, Reisende und sonst an Bord befindliche Personen).
Privatpersonen ist der Verkehr mit einem Schiffe, welches die gelbe Flagge führt, untersagt. Wer dieses Verbot übertritt, wird als zu dem untersuchungspflichtigen Schiffe gehörend behandelt.

§ 5. Bearbeiten

Der Lotse und die Hafenbehörde haben durch Befragung des Kapitäns oder seines Vertreters festzustellen, ob das Schiff gemäß § 2 der Untersuchung unterliegt.
Ist dies der Fall, so haben sie auf die Befolgung des § 4 zu achten sowie dem Kapitän oder seinem Vertreter einen nach Maßgabe der Anlage aufgestellten Fragebogen auszuhändigen.
Die auf dem Fragebogen gestellten Fragen sind von dem Kapitän und dem Steuermanne, falls jedoch ein Arzt als Schiffsarzt die Reise mitgemacht hat, von dem Kapitän und diesem Arzte (von dem letzteren nur die mit den Nummern 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 bezeichneten Fragen) wahrheitsgemäß und vollständig so zu beantworten, daß die dabei gemachten Angaben von ihnen eidlich bestärkt werden können. Die Richtigkeit der Antworten ist durch eigenhändige Namensunterschrift zu versichern. Der ausgefüllte Fragebogen ist nebst den sonstigen zur Beurteilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten Ausweisen sowie der Musterrolle, dem Verzeichnisse der Reisenden und den Papieren, aus denen hervorgeht, welche Häfen das Schiff angelaufen hat und an welchen Tagen dies geschehen ist, zur Verfügung der Hafenbehörde zu halten. [566]

§ 6. Bearbeiten

Jedes gemäß § 2 der Untersuchung unterliegende Schiff nebst seinen Insassen wird – nach Erfüllung der im § 4 und § 5 Abs. 3 vorgesehenen Bestimmungen – sobald wie möglich nach der Ankunft, jedoch in der Regel nicht während der Nachtzeit, durch einen beamteten Arzt untersucht.

§ 7. Bearbeiten

Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß das Schiff Cholera (asiatische) oder Pest (orientalische Beulenpest) an Bord hat oder innerhalb der letzten sieben Tage gehabt hat, oder daß ein oder mehrere verdächtige Fälle vorhanden oder innerhalb der letzten sieben Tage vorgekommen sind, oder daß Rattenpest an Bord besteht oder im Abfahrtshafen oder während der Reise bestanden hat, oder daß ein auffälliges Rattensterben auf dein Schiffe herrscht oder im Abfahrtshafen oder während der Reise geherrscht hat, so ist hiervon der obersten Landes-Medizinalbehörde und dem Kaiserlichen Gesundheitsamte telegraphisch Nachricht zu geben; eine gleiche Anzeige ist denselben Stellen zu erstatten, wenn Gelbfieber, Pocken, Fleckfieber oder Aussatz an Bord festgestellt sind.

§ 8. Cholera. Bearbeiten

Wenn das Schiff einen oder mehrere Cholerakranke an Bord hat oder wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Cholerafälle vorgekommen sind, so gilt es als verseucht und unterliegt folgender Behandlung:
1. Die an Bord befindlichen kranken und krankheitsverdächtigen Personen werden ausgeschifft und in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abgesondert, wobei eine Trennung der Kranken von den Krankheitsverdächtigen stattzufinden hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.
3. Die übrigen Schiffsinsassen werden nach dem Ermessen des beamteten Arztes einer Absonderung oder einer Beobachtung unterzogen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustande des Schiffes und nach dem Zeitpunkte des letzten Erkrankungsfalls richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, überschreiten darf.
Die abzusondernden Personen sind, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung tunlich ist, an Land in einem geeigneten Raume unterzubringen. Für die Schiffsbesatzung gilt dies insbesondere dann, wenn sie zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. [567]
Den der Beobachtung unterliegenden Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat in diesem Falle die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft einer jeden der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Findet die Absonderung oder Beobachtung der Schiffsbesatzung an Bord statt, so ist ihr das Anlandgehen während der Absonderungs- oder Beobachtungszeit vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu gestatten, als der Schiffsdienst es erfordert.
Bei abgemusterten, aber noch in Beobachtung gehaltenen Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als cholerainfiziert zu erachtenden Schiffsräumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen sind zu desinfizieren.
5. Bilgewasser, von welchem nach dem Ermessen des beamteten Arztes angenommen werden muß, daß es Cholerakeime enthält, ist zu desinfizieren und demnächst, wenn tunlich, auszupumpen.
6. Ballastwasser, welches in einem verseuchten oder verdächtigen Hafen eingenommen ist, darf in dem deutschen Hafen nur nach erfolgter Desinfektion ausgepumpt werden.
7. Das an Bord befindliche Trinkwasser ist, wenn es nicht völlig unverdächtig erscheint, nach erfolgter Desinfektion auszupumpen und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen.
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Choleraentleerungen und verdächtiges Wasser nicht undesinfiziert aus dem Schiffe in das Hafenwasser gelangen.

§ 9. Bearbeiten

Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft ein oder mehrere Cholerafälle vorgekommen sind, so gilt es als verdächtig.
Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung ist die Schiffsbesatzung, wenn der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, einer Beobachtung zu unterwerfen, welche nicht länger als fünf Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern darf. Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für [568] das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Auch bei den Reisenden darf die Beobachtung nicht länger als fünf Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 4 bis 7.

§ 10. Bearbeiten

Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegen Choleragefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Cholera vorgekommen ist, so gilt es als rein und ist, wenn die Untersuchung befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzulassen, nachdem erforderlichenfalls Maßnahmen im Sinne von § 8 Nr. 5 bis 7 ausgeführt worden sind.
Hat die Reise des Schiffes seit dem Verlassen des Hafens, gegen dessen Herkünfte die Untersuchung angeordnet ist, weniger als fünf Tage gedauert, so können die Schiffsinsassen auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9 weiterhin einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem vorerwähnten Hafen an gerechnet, unterworfen werden.

§ 11. Pest. Bearbeiten

Wenn das Schiff einen oder mehrere Pestkranke an Bord hat oder wenn auf ihm in den letzten sieben Tagen vor seiner Ankunft ein oder mehrere Pestfälle vorgekommen sind, so gilt es als verseucht und unterliegt folgender Behandlung:
1. Die an Bord befindlichen kranken und krankheitsverdächtigen Personen werden ausgeschifft und in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abgesondert, wobei eine Trennung der Kranken von den Krankheitsverdächtigen stattzufinden hat. Sie verbleiben dort bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts.
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.
3. Die übrigen Schiffsinsassen werden nach dem Ermessen des beamteten Arztes einer Absonderung oder einer Beobachtung unterzogen. Die Absonderung darf den Zeitraum von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, nicht überschreiten; es kann ihr jedoch eine Beobachtung angeschlossen werden, welche bis zum zehnten Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern darf. Wird von vornherein nur eine Beobachtung für erforderlich erachtet, so darf sie im ganzen nicht länger als zehn Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern. [569]
Die abzusondernden Personen sind, soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung tunlich ist, an Land in einem geeigneten Raume unterzubringen. Für die Schiffsbesatzung gilt dies insbesondere dann, wenn sie zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt.
Den der Beobachtung unterliegenden Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat in diesem Falle die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft einer jeden der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Findet die Absonderung oder Beobachtung der Schiffsbesatzung an Bord statt, so ist ihr das Anlandgehen während der Absonderungs- oder Beobachtungszeit vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu gestatten, als der Schiffsdienst es erfordert.
Bei abgemusterten, aber noch in Beobachtung gehaltenen Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Schiffsräumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen sind zu desinfizieren.
5. Waren sind, unbeschadet der auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) ergehenden Einfuhrverbote, zum freien Verkehre zuzulassen, soweit sie nicht nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachten sind. In diesem Falle ist gemäß § 14 Abs. 4 zu verfahren.
6. Es ist dafür zu sorgen, daß nach Möglichkeit alle an Bord befindlichen Ratten getötet werden, bevor das Schiff am Lande festgemacht wird. Die Maßnahmen zur Tötung der Ratten sind womöglich auszuführen, ehe die Erlaubnis zum Beginne des Lösch- und Ladegeschäfts erteilt wird; sie müssen längstens innerhalb 48 Stunden beendet sein. So dann ist das Löschen und Laden an einem von der Hafenbehörde im Einvernehmen mit dem beamteten Arzte bestimmten Platze und unter Beobachtung der von dem beamteten Arzte angeordneten Vorsichtsmaßregeln alsbald zu gestatten. Alle vorgefundenen toten Ratten sind, soweit sie nicht bakteriologisch untersucht werden sollen, nach vorheriger Anfeuchtung mit einem Desinfektionsmittel in einem geeigneten Behälter zu sammeln und dann zu verbrennen.
Wird Rattenpest festgestellt, so finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäße Anwendung. [570]

§ 12. Bearbeiten

Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, aber nicht innerhalb der letzten sieben Tage vor der Ankunft ein oder mehrere Pestfälle vorgekommen sind, so gilt es als verdächtig.
Nach erfolgter ärztlicher Untersuchung ist die Schiffsbesatzung, wenn der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, einer Beobachtung zu unterwerfen, welche nicht länger als fünf Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern darf. Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, wenn der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen. Auch bei den Reisenden darf die Beobachtung nicht länger als fünf Tage, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, dauern.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und bei sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Nr. 4, 5 und 6.

§ 13. Bearbeiten

Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 wegen Pestgefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Pest vorgekommen ist, so gilt es als rein und ist, wenn die Untersuchung befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehre zuzulassen.
Hat die Reise des Schiffes seit dem Verlassen des Hafens, gegen dessen Herkünfte die Untersuchung angeordnet ist, weniger als fünf Tage gedauert, so können die Schiffsinsassen auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 weiterhin einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Abfahrt des Schiffes aus dem vorerwähnten Hafen an gerechnet, unterworfen werden.
Die schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen können in Ausnahmefällen, wenn der beamtete Arzt besondere Gründe hat, sie als pestinfiziert zu erachten, desinfiziert werden. Auch kann das Schiff in geeigneten Fällen nach Anordnung des beamteten Arztes einer Behandlung zur Vernichtung der Ratten an Bord vor oder nach dem Löschen der Ladung unterworfen werden; jedoch darf sie den Verkehr der Reisenden und der Schiffsbesatzung mit dem Lande nicht hindern und muß längstens innerhalb 24 Stunden beendet sein. Ist auf dem Schiffe bereits die [571] Vernichtung der Ratten vorgenommen, so ist diese Maßnahme nur dann zu wiederholen, wenn das Schiff seither einen verseuchten Hafen angelaufen und dort am Kai angelegt hat oder wenn das Vorhandensein von toten oder kranken Ratten an Bord festgestellt worden ist. Auf leeren Schiffen hat diese Maßnahme, falls sie erfolgen soll, sobald als möglich, jedenfalls vor Beginn des Ladens stattzufinden.

§ 14. Bearbeiten

Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit der Ankunft Rattenpest festgestellt worden ist, so ist das Schiff sofort, bevor es am Lande festmachen darf, einer Behandlung zur Tötung der noch an Bord befindlichen lebenden Ratten zu unterwerfen; diese Behandlung muß längstens innerhalb 48 Stunden beendet sein. Sodann ist das Löschen und Laden unter den im § 11 Nr. 6 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu gestatten.
Die Schiffsinsassen können auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Nr. 3 einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. In Ausnahmefällen kann die Beobachtungszeit bis auf zehn Tage ausgedehnt werden.
Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Schiffsräumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen sind zu desinfizieren.
Waren sind, unbeschadet der auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 ergehenden Einfuhrverbote, zum freien Verkehre zuzulassen, soweit sie nicht nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachten sind. In diesem Falle sind die Waren oder ihre Umhüllungen zu desinfizieren. Handelt es sich um lose Waren oder um Waren mit schadhaften Umhüllungen und ist die Desinfektion ohne Beschädigung der Waren oder ihrer Umhüllungen nicht ausführbar, so können sie einer Lagerung in einem vor Ratten sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens zwei Wochen unterworfen werden. Diese Maßnahme darf jedoch weder eine Verzögerung für das Schiff noch außergewöhnliche Kosten mit sich bringen, die aus Mangel an Lagerräumen entstehen könnten.
Falls Rattenpest erst festgestellt wird, nachdem die Ladung ganz oder teilweise ausgeschifft und weiterbefördert worden ist, hat die Hafenbehörde der Polizeibehörde, welche für den Bestimmungsort der Waren zuständig ist, von dem Sachverhalt unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 15. Bearbeiten

Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit der Ankunft ein auffälliges Rattensterben bemerkt worden ist, so ist die bakteriologische Untersuchung der an Bord gefundenen Ratten oder Rattenkadaver [572] sofort zu veranlassen. Wird durch diese Untersuchung der Verdacht der Rattenpest nicht alsbald beseitigt, so ist das Schiff dem im § 11 Nr. 6 vorgesehenen Verfahren zu unterwerfen.
Die Schiffsinsassen können, solange nicht der Verdacht der Rattenpest beseitigt ist, auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Nr. 3 einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. In Ausnahmefällen kann die Beobachtungszeit bis auf zehn Tage ausgedehnt werden.
Bestätigt die bakteriologische Untersuchung den Pestverdacht, so ist gemäß § 14 zu verfahren.

§ 16. Gelbfieber. Bearbeiten

Wenn das Schiff einen oder mehrere Gelbfieberkranke an Bord hat oder wenn auf ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen, ein oder mehrere Gelbfieberfälle vorgekommen sind, so sind nach erfolgter Untersuchung die noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken, falls der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, auf dem Schiffe oder in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abzusondern. Die übrigen Schiffsinsassen sind in der Regel zum freien Verkehre zuzulassen. Wenn jedoch ausnahmsweise besondere Tatsachen dafür sprechen, daß sich der Ansteckungsstoff des Gelbfiebers noch in wirksamer Form an Bord befindet, so können auch die nicht gelbfieberkranken Schiffsinsassen einer Beobachtung bis zur Dauer von zehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden.
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken sich befunden haben, sowie die von ihnen benutzten Gegenstände können, falls der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, desinfiziert werden.
An Bord befindliche Leichen von Gelbfieberkranken sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.
Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 wegen Gelbfiebergefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit der Ankunft Gelbfieber vorgekommen ist, so gilt es als rein und ist nach erfolgter Untersuchung ohne weiteres zum freien Verkehre zuzulassen.

§ 17. Pocken. Bearbeiten

Wenn das Schiff einen oder mehrere Pockenkranke an Bord hat oder wenn auf ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen ein oder mehrere Pockenfälle vorgekommen sind, so sind nach erfolgter Untersuchung die noch an Bord befindlichen Pockenkranken und krankheitsverdächtigen Personen auszuschiffen und in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abzusondern. Dasselbe hat mit den Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der [573] Reise überstanden haben, sofern und solange sie nach dem Ermessen des beamteten Arztes noch Träger des Ansteckungsstoffs sind.
Die übrigen Schiffsinsassen können nach dem Ermessen des beamteten Arztes einer körperlichen Reinigung und einer Beobachtung bis zur Dauer von vierzehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden; eine Absonderung kann bei ansteckungsverdächtigen Personen stattfinden, die mit einem Pockenkranken oder mit einer Pockenleiche in Berührung gekommen sind, sofern sie weder mit Erfolg geimpft sind, noch die Pocken überstanden haben.
Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder 2 abgesondert werden, die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, soweit der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken und die sonst als Träger des Ansteckungsstoffs erachteten Personen sich befunden haben, sowie ihre schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstige mit ihnen in Berührung gekommene Sachen sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit den übrigen Schiffsräumlichkeiten und Gegenständen zu geschehen, die nach dem Ermessen des beamteten Arztes als infiziert anzusehen sind.
An Bord befindliche Leichen von Pockenkranken sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.
Bei solchen Personen, die nicht die Pocken überstanden haben oder durch Impfung hinreichend geschützt sind, hat der beamtete Arzt, namentlich soweit es sich um Angehörige der Schiffsbesatzung handelt, auf die Durchführung der Schutzpockenimpfung in geeigneter Weise hinzuwirken.

§ 18. Fleckfieber. Bearbeiten

Wenn das Schiff einen oder mehrere Fleckfieberkranke an Bord hat oder wenn auf ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in den letzten sechs Wochen ein oder mehrere Fleckfieberfälle vorgekommen sind, so sind nach erfolgter Untersuchung die noch an Bord befindlichen Fleckfieberkranken und krankheitsverdächtigen Personen auszuschiffen und in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abzusondern. Dasselbe hat mit Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der Reise überstanden haben, sofern und solange sie nach dem Ermessen des beamteten Arztes noch Träger des Ansteckungsstoffs sind. [574]
Die übrigen Schiffsinsassen können nach dem Ermessen des beamteten Arztes einer körperlichen Reinigung und einer Beobachtung bis zur Dauer von vierzehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden; eine Absonderung kann bei ansteckungsverdächtigen Personen stattfinden, die mit einem Fleckfieberkranken oder mit einer Fleckfieberleiche in Berührung gekommen sind.
Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist.
Den Reisenden ist, soweit sie nicht nach Abs.1 oder 2 abgesondert werden, die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, soweit der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen.
Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffsinsassen ist wie bei Reisenden zu verfahren.
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken und die sonst als Träger des Ansteckungsstoffs erachteten Personen sich befunden haben, sowie ihre schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstige mit ihnen in Berührung gekommene Sachen sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit den übrigen Schiffsräumlichkeiten und Gegenständen zu geschehen, die nach dem Ermessen des beamteten Arztes als infiziert anzusehen sind.
An Bord befindliche Leichen von Fleckfieberkranken sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten.

§ 19. Aussatz. Bearbeiten

Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum unterzubringen, falls sie nicht alsbald nach dem Auslande weiterreisen.
Die Weiterreise nach dem Inland ist ihnen nur dann zu gestatten, wenn der beamtete Arzt es für zulässig erachtet. In diesem Falle hat die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Aussatzkranken mitzuteilen.
Die Räumlichkeiten, in denen die Kranken sich befunden haben, sowie die von ihnen benutzten oder mit ihnen in Berührung gekommenen Gegenstände sind zu desinfizieren, soweit der beamtete Arzt es für notwendig erachtet.

§ 20. Besondere Bestimmungen. Bearbeiten

Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Auswanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders [575] ungünstige Gesundheitsverhältnisse aufweisen, können weitere über die Bestimmungen des § 1 und der §§ 6 bis 19 hinausgehende Maßnahmen von der Hafenbehörde getroffen werden.

§ 21. Bearbeiten

Jedem Schiffe, welches sich den ihm auf Grund dieser Vorschriften auferlegten Maßregeln nicht unterwerfen will, steht es frei, wieder in See zu gehen. Es kann jedoch die Erlaubnis erhalten, seine Waren zu löschen, nachdem die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen sind, nämlich:
1. Absonderung des Schiffes und seiner Insassen;
2. Desinfektion und Entleerung des Bilgewassers und Ersatz des an Bord befindlichen Trinkwassers durch gutes Trinkwasser, sofern das Schiff wegen Choleragefahr untersuchungspflichtig ist;
3. Erkundigung über das Vorkommen von auffälligem Rattensterben, sofern das Schiff wegen Pestgefahr untersuchungspflichtig ist.
Auch kann dem Schiffe gestattet werden, Reisende auf ihren Wunsch an Land zu setzen, sofern sie sich den von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Maßregeln unterwerfen.

§ 22. Bearbeiten

Wenn auf einem Schiffe innerhalb zehn Tage nach seiner Ankunft (§ 1 Abs. 1) ein oder mehrere Fälle von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder Rattenpest festgestellt werden oder ein auffälliges Rattensterben bemerkt wird, so finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 20 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Dauer der Absonderung und der Beobachtung von ansteckungsverdächtigen Personen von der letzten Ansteckungsgelegenheit an zu bemessen ist.
Bei längerem Aufenthalte finden die für das Inland geltenden Bestimmungen unter tunlichster Berücksichtigung der eigenartigen Verhältnisse der Schiffahrt Anwendung.

§ 23. Bearbeiten

Auf Antrag ist dem Kapitän, dem Reeder oder seinem Beauftragten von der Hafenbehörde eine Bescheinigung über die gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schiffes und ihre Gründe zu erteilen, insbesondere über die zum Töten der Ratten an Bord getroffenen Maßnahmen.
Ebenso ist den mit einem verseuchten Schiffe angekommenen Reisenden auf Verlangen eine Bescheinigung über den Tag ihrer Ankunft und die Maßnahmen zu erteilen, denen sie und ihr Gepäck unterzogen worden sind.
Sind Waren gemäß § 14 Abs. 4 desinfiziert oder gelagert worden, so kann der Besitzer oder sein Vertreter eine Bescheinigung darüber verlangen.

§ 24. Bearbeiten

Auf das Lotsen-, Zoll- und Sanitätspersonal, welches mit den gemäß § 2 der Untersuchung unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden [576] die in diesen Vorschriften vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen keine Anwendung. Die für dieses Personal erforderlichen Vorsichtsmaßregeln werden von der vorgesetzten Behörde festgestellt.

§ 25. Bearbeiten

Die Anordnung und Durchführung der nach diesen Vorschriften zu treffenden Maßnahmen und Einrichtungen liegt den Landesregierungen ob, welche insbesondere auch darüber zu bestimmen haben, wo die in den §§ 6 bis 22 vorgesehenen Maßregeln auszuführen sind. Verseuchte und verdächtige Schiffe können zur Ausführung der von dem beamteten Arzte für erforderlich erachteten Maßnahmen nach einer für die Behandlung derartiger Schiffe eingerichteten Station verwiesen werden.

§ 26. Bearbeiten

Strandet ein Schiff an der deutschen Küste, so haben die Strandbehörden die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Läuft ein nach diesen Vorschriften der Untersuchung unterliegendes Schiff einen deutschen Hafen als Nothafen an, so kann es dort, um die erforderliche Hilfe zu erhalten, für die Dauer des Notfalls nach Hissung der gelben Flagge unter Bewachung und unter Beobachtung der von der Hafenbehörde angeordneten Schutzmaßregeln liegen bleiben.

§ 27. Bearbeiten

Auf Schiffen der Kaiserlichen Marine liegt die Ausführung dieser Vorschriften den Schiffskommandos ob. Von dem Ergebnisse der ausgeführten Untersuchung und von den getroffenen Maßnahmen ist der Hafenbehörde seitens des Schiffskommandos sobald als tunlich Mitteilung zu machen. Die Hafenbehörde ist befugt, falls es ihr geeignet erscheint, das Schiffskommando um die Befolgung einzelner Vorschriften noch besonders zu ersuchen und ihm davon Kenntnis zu geben, wie die Ausführung der einzelnen Bestimmungen in dem betreffenden Hafen vorgesehen ist. Die Hafenbehörde ist gehalten, das Schiffskommando auf seinen Antrag bei der Ausführung der Vorschriften nach Möglichkeit zu unterstützen.
Auf Truppentransportschiffe, die von der bewaffneten Macht gemietet worden sind und einen Sanitätsoffizier an Bord haben, finden die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäße Anwendung, soweit es sich um Angehörige des aktiven Dienststandes oder um Sachen handelt, welche Eigentum der Armee oder der Marine sind. Dasselbe gilt von Schiffsräumlichkeiten, soweit und solange sie von Angehörigen des aktiven Dienststandes bewohnt werden.


[577]

Fragebogen. Bearbeiten

Die nachstehenden Fragen sind von dem Kapitän und dem Steuermanne, falls jedoch ein Arzt als Schiffsarzt die Reise mitgemacht hat, von dem Kapitän und diesem Arzte (von dem letzteren nur die mit den Nummern 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 bezeichneten Fragen) alsbald wahrheitsgemäß und vollständig so zu beantworten, daß die dabei gemachten Angaben eidlich bestärkt werden können. Die Richtigkeit der Antworten ist durch eigenhändige Namensunterschrift zu versichern. Der ausgefüllte Fragebogen ist nebst den sonstigen zur Beurteilung der Gesundheitsverhältnisse des Schiffes geeigneten Ausweisen sowie der Musterrolle, dem Verzeichnisse der Reisenden und den Papieren, aus denen hervorgeht, welche Häfen das Schiff angelaufen hat und an welchen Tagen dies geschehen ist, zur Verfügung der Hafenbehörde zu halten (§ 5 Abs. 3 der Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen vom 29. August 1907).

1. Wie heißt das Schiff?
2. Wie heißt der Kapitän?
3. Unter welcher Flagge fährt das Schiff?
4. a) Wo hat das Schiff seine Ladung eingenommen?
b) Woraus besteht sie?
c) Enthält sie Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern oder Lumpen?
5. a) Wie heißt der Abfahrtshafen?
b) Wann hatte das Schiff ihn erreicht?
c) Wann hat es ihn verlassen?
6. Welche Häfen hat das Schiff auf seiner Reise berührt und an welchen Tagen (bei jedem einzelnen Hafen ist Ankunfts- und Abfahrtstag anzugeben)?
7. Wie heißt der Bestimmungshafen?
8. a) Wie groß ist die Zahl der Schiffsbesatzung (einschließlich Kapitän und Schiffsoffiziere)?
b) Wieviel Reisende sind an Bord?
9. a) Hat das Schiff während der Reise Personen aufgenommen?
b) Wo und wie viele? [578]
10. a) Ist an Bord jemand krank?
b)[1] An welcher Krankheit?
c)[1] Seit wann?
11. a) Ist im Abfahrtshafen oder während der Reise an Bord jemand krank gewesen?
b)[1] An welcher Krankheit?
c)[1] Wann und wie lange?
12. a) Ist im Abfahrtshafen oder während der Reise von den Schiffsinsassen jemand gestorben?
b)[1] An welcher Krankheit?
c)[1] Wann?
13. Sind Leichen an Bord?
14. Sind die Betten oder die Bekleidungsgegenstände noch an Bord, welche die verstorbenen oder erkrankt gewesenen Personen benutzt haben?
15. a) Ist Ballastwasser an Bord?
b) Woher stammt es?
16. Woher stammt das an Bord befindliche Trinkwasser?
17. Ist im Abfahrtshafen oder während der Reise an Bord Rattenpest festgestellt worden?
18. Ist im Abfahrtshafen oder während der Reise eine auffällige Sterblichkeit der Ratten an Bord bemerkt worden?
Hierdurch versichere ich die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Antworten und erkläre mich zu ihrer eidlichen Bestärkung bereit.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . .ten. . . . . . . . 190. . . . . . .
Der Kapitän.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bei.       Der vorstehenden Versicherung und Erklärung trete ich bezüglich der Antworten auf die unter Nr. 10, 11, 12, 13, 14, 17 und 18 gestellten Fragen bei.
Der Steuermann, Der Schiffsarzt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

[579]

Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900. Bearbeiten

§ 46. Bearbeiten

Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. wer den auf Grund der §§ 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.


__________________


Strafgesetzbuch. Bearbeiten

§ 327. Bearbeiten

Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
  1. a b c d e f Falls ein Arzt als Schiffsarzt die Reise mitgemacht hat, sind die unter 10b und c, 11b und c und 12b und c gestellten Fragen durch Beifügung eines von dem Schiffsarzt unterschriebenen und von dem Kapitän durch Unterschrift beglaubigten, die erforderlichen Angaben enthaltenden abschriftlichen Auszugs aus dem Krankenbuche zu beantworten.

II. Desinfektionsanweisung für Seeschiffe in den deutschen Häfen. Bearbeiten

I. Allgemeines. Bearbeiten

§ 1. Bearbeiten

Der Desinfektion unterliegen diejenigen Gegenstände und Örtlichkeiten, welche nach dem Ermessen des beamteten Arztes als infiziert zu erachten sind. Hauptsächlich kommen in Betracht: die Räumlichkeiten, in welchen an übertragbaren Krankheiten leidende Kranke oder sonst als Träger des Ansteckungsstoffs zu erachtende Personen sich befunden haben, ihre Ausscheidungen und Abgänge und die von ihnen benutzten oder verunreinigten Gegenstände, wie die Lagerstätte, die Kleidungsstücke, Bett- und Leibwäsche, Eß- und Trinkgeschirr, Spuckgefäß, Nachtgeschirr, Waschbecken, Badewanne, Abort sowie die sonst mit Ausscheidungen [580] oder Abgängen verunreinigten Gegenstände und Stellen an Deck und in den Schiffsräumlichkeiten, ferner Wischtücher, Schwabber, Besen usw., welche bei der Wartung des Kranken und der Reinigung seines Aufenthaltsraums verwendet worden sind, endlich die Kleidung der um den Kranken beschäftigten Personen.
Ob die Desinfektion sich auf alle vorbezeichneten Gegenstände oder nur einen Teil davon zu erstrecken hat, ist im Einzelfalle zu entscheiden und hängt von der Art der Verbreitung des Ansteckungsstoffs ab. Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken sind der Desinfektion in der Regel die in §§ 33 bis 37 aufgeführten Gegenstände zu unterwerfen.

§ 2. Bearbeiten

Unter Umständen ist die Desinfektion noch auf andere als die im § 1 bezeichneten Räume und Gegenstände auszudehnen.
Wenn auf stark besetzten Schiffen, namentlich Auswandererschiffen, bei dem Auftreten einer übertragbaren Krankheit unter den in gemeinschaftlichen Räumen untergebrachten Personen die Verbreitung des Ansteckungsstoffs sich nicht übersehen läßt, sind nicht nur die Krankenräume und die von den Kranken innegehabten Wohnräume, sondern auch alle übrigen in Betracht kommenden Schiffsräumlichkeiten zu desinfizieren, ebenso erforderlichenfalls nicht nur die Kleidung der Kranken und ihrer Pfleger, sondern auch sämtlicher Mitreisenden derselben Abteilung oder Klasse. Das verschlossene Reisegepäck, welches während der Reise nicht benutzt worden ist, ist dagegen nur dann zu desinfizieren, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, es als infiziert zu erachten.
Auf Schiffen, welche wegen Choleragefahr der Untersuchung (§ 2 der Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in deutschen Häfen) unterliegen, ist, einerlei ob sie als verseucht, verdächtig oder rein befunden werden (§§ 8 bis 10 der Vorschriften), das Trink- und Gebrauchswasser zu desinfizieren, wenn es nicht völlig unverdächtig erscheint, und durch gutes Trinkwasser zu ersetzen; auch ist das Ballastwasser, welches im Hafen entleert werden soll, vorher zu desinfizieren, wenn es in einem choleraverseuchten oder -verdächtigen Hafen eingenommen ist.
Auf solchen Schiffen ist ferner das Bilgewasser zu desinfizieren und alsdann, soweit tunlich, auszupumpen, wenn es nach dem Ermessen des beamteten Arztes Cholerakeime enthält. Maschinenbilgewasser von eisernen Schiffen, welche aus choleraverseuchten Häfen nach kürzerer als fünftägiger Reise ankommen, ist regelmäßig zu desinfizieren; die Desinfektion der Bilge unter den Laderäumen von eisernen Schiffen kann auf reinen Schiffen in der Regel unterbleiben, jedenfalls empfiehlt es sich, damit zu warten, bis das Schiff leer und der Bilgeraum bequem zugänglich geworden ist.
Auf Schiffen, welche wegen Pestgefahr der Untersuchung unterliegen, dabei aber als rein befunden werden (§ 13 der Vorschriften), können die schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der [581] Schiffsinsassen desinfiziert werden, wenn besondere Gründe dafür sprechen, daß diese Gegenstände mit dem Erreger der Pest behaftet sind.
Bei Schiffen, auf welchen Rattenpest festgestellt ist (§ 14 der Vorschriften), sind alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Schiffsräumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen sowie Waren und deren Umhüllungen zu desinfizieren. Besondere Sorgfalt ist auch der Desinfektion des Kehrichts zuzuwenden.

II. Desinfektionsmittel. Bearbeiten

§ 3. Bearbeiten

Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden:
1. Verdünntes Kresolwasser (2,5 prozentig). Zur Herstellung werden entweder 50 Kubikzentimeter Kresolseifenlösung (Liquor Cresoli saponatus des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) oder ½ Liter Kresolwasser (Aqua cresolica des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) mit Wasser zu 1 Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt.
2. Karbolsäurelösung (etwa 3prozentig). 30 Kubikzentimeter verflüssigte Karbolsäure (Acidum carbolicum liquefactum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) werden mit Wasser zu 1 Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt.
3. Sublimatlösung (1/10prozentig). Zur Herstellung werden von den käuflichen, rosa gefärbten Sublimatpastillen (Pastilli hydragyri bichlorati des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) entweder 1 Pastille zu 1 Gramm oder 2 Pastillen zu je ½ Gramm in 1 Liter Wasser aufgelöst.
4. Kalkmilch. Frisch gebrannter Kalk wird unzerkleinert in ein geräumiges Gefäß gelegt und mit Wasser (etwa der halben Menge des Kalkes) gleichmäßig besprengt; er zerfällt hierbei unter starker Erwärmung und unter Aufblähen zu Kalkpulver.
Die Kalkmilch wird bereitet, indem zu je 1 Liter Kalkpulver allmählich unter stetem Rühren 3 Liter Wasser hinzugesetzt werden.
Falls frisch gebrannter Kalk nicht zur Verfügung steht, kann die Kalkmilch auch durch Anrühren von je 1 Liter gelöschten Kalkes, wie er in einer Kalkgrube vorhanden ist, mit 3 Liter Wasser bereitet werden. Jedoch ist darauf zu achten, daß in diesen Fällen die oberste, durch den Einfluß der Luft veränderte Kalkschicht beseitigt wird.
Die Kalkmilch ist vor dem Gebrauch umzuschütteln oder umzurühren.
5. Chlorkalkmilch wird aus Chlorkalk (Calcaria chlorata des Arzneibuchs für das Deutsche Reich), der in dicht geschlossenen Gefäßen vor Licht geschützt aufbewahrt war und stechenden Chlorgeruch besitzen soll, [582] in der Weise hergestellt, daß zu je 1 Liter Chlorkalk allmählich unter stetem Rühren 5 Liter Wasser hinzugesetzt werden. Chlorkalkmilch ist jedesmal vor dem Gebrauche frisch zu bereiten.
6. Formaldehyd. Formaldehyd ist ein stechend riechendes, auf die Schleimhäute der Luftwege, der Nase und der Augen reizend wirkendes Gas, das in etwa 35prozentiger wässeriger Lösung (Formaldehydum solutum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) käuflich ist. Die Formaldehydlösung ist gut verschlossen und vor Licht geschützt aufzubewahren. Formaldehydlösung, in welcher sich eine weiße, weiche, flockige Masse, die sich bei vorsichtigem Erwärmen nicht auflöst (Paraformaldehyd), abgeschieden hat, ist weniger wirksam, unter Umständen sogar vollkommen unwirksam und daher für Desinfektionszwecke nicht mehr zu benutzen.
Formaldehyd kommt zur Anwendung:
a) entweder in Dampfform; zu diesem Zwecke wird die käufliche Formaldehydlösung in geeigneten Apparaten mit Wasser verdampft oder zerstäubt oder das Formaldehydgas durch ein anderes erprobtes Verfahren entwickelt;
b) oder in wässeriger Lösung (etwa 1prozentig). Zur Herstellung werden 30 Kubikzentimeter der käuflichen Formaldehydlösung mit Wasser zu 1 Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt.
7. Wasserdampf. Der Wasserdampf muß mindestens die Temperatur des bei Atmosphärendruck siedenden Wassers haben. Zur Desinfektion mit Wasserdampf sind nur solche Apparate zu verwenden, welche sowohl bei der Aufstellung als auch später in regelmäßigen Zwischenräumen von Sachverständigen geprüft und geeignet befunden worden sind.
Neben Apparaten, welche mit strömendem Wasserdampf von Atmosphärendruck arbeiten, sind auch solche, die mäßig gespannten Dampf verwerten, verwendbar. Überhitzung des Dampfes ist zu vermeiden.
Die Prüfung der Apparate hat sich namentlich auf die Art der Dampfentwickelung, die Anordnung der Dampfzu- und -ableitung, den Schutz der zu desinfizierenden Gegenstände gegen Tropfwasser und gegen Rostflecke, die Handhabungsweise und die für eine ausreichende Desinfektion erforderliche Dauer der Dampfeinwirkung zu erstrecken.
Auf Grund dieser Prüfung ist für jeden Apparat eine genaue Anweisung für seine Handhabung aufzustellen und neben dem Apparat an offensichtlicher Stelle zu befestigen.
Die Bedienung der Apparate ist, wenn irgend angängig, nur geprüften Desinfektoren zu übertragen. Es empfiehlt sich, tunlichst bei [583] jeder Desinfektion durch einen geeigneten Kontrollapparat festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Durchhitzung erfolgt ist.
8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken und vom Augenblick des Kochens ab mindestens ¼ Stunde lang im Sieden gehalten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein.
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von geringem Werte.
Anmerkung.
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage des Falles zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden, jedoch müssen ihre Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so gewählt werden, daß nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung einer Desinfektion mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht.

III. Ausführung der Desinfektion. Bearbeiten

§ 4. Bearbeiten

Ausscheidungen des Kranken.
a) Auswurf, Rachenschleim und Gurgelwasser sind in Gefäßen aufzufangen, welche bis zur Hälfte gefüllt sind
α) entweder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung; in diesem Falle dürfen die Gemische erst nach mindestens zweistündigem Stehen beseitigt werden, am besten durch Ausgießen in den Abort;
β) oder mit Wasser, welchem Soda zugesetzt werden kann; in diesem Falle müssen die Gefäße mit Inhalt ausgekocht oder in geeigneten Desinfektionsapparaten mit Wasserdampf behandelt werden. ::Auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material auffangen und mit diesem verbrennen.
b) Erbrochenes, Stuhlgang und Harn sind in Nachtgeschirren, Steckbecken oder dergleichen aufzufangen und alsdann sofort mit der gleichen Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach mindestens zweistündigem Stehen in den Abort geschüttet werden.
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwürsausscheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Wattebäuschchen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen. Diese sind sofort zu verbrennen, oder wenn dies nicht angängig ist, in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung [584] oder Sublimatlösung gefüllt sind; sie müssen von der Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach zwei Stunden beseitigt werden.
d) Hautabgänge (Schorfe, Schuppen und dergleichen) sind zu verbrennen oder, wenn dies nicht angängig ist, in der unter c bezeichneten Weise zu desinfizieren.

§ 5. Bearbeiten

Verbandgegenstände, Vorlagen von Wöchnerinnen und dergleichen sind nach der unter § 4c gegebenen Vorschrift zu behandeln.

§ 6. Bearbeiten

Schmutzwässer sind mit Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren; von der Chlorkalkmilch ist soviel hinzuzusetzen, daß das Gemisch stark nach Chlor riecht, von der Kalkmilch soviel, daß das Gemisch kräftig rotgefärbtes Lackmuspapier deutlich und dauernd blau färbt; in allen Fällen darf die Flüssigkeit erst zwei Stunden nach Zusatz des Desinfektionsmittels beseitigt werden.

§ 7. Bearbeiten

Badewässer von Kranken sind wie Schmutzwässer zu behandeln.
Mit Rücksicht auf Ventile und Ableitungsrohre empfiehlt es sich, hier eine durch Absetzen oder Abseihen geklärte Chlorkalkmilch zu verwenden.

§ 8. Bearbeiten

Waschbecken, Spuckgefäße, Nachtgeschirre, Steckbecken, Badewannen und dergleichen sind nach Desinfektion des Inhalts (vergleiche §§ 4, 6 und 7) gründlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung auszuscheuern und dann mit Wasser auszuspülen.

§ 9. Bearbeiten

Eß- und Trinkgeschirre, Tee- und Eßlöffel und dergleichen sind 15 Minuten lang in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann, auszukochen und dann gründlich zu spülen. Messer, Gabeln und sonstige Geräte, welche das Auskochen nicht vertragen, sind 1 Stunde lang in 1prozentige Formaldehydlösung zu legen und dann gründlich trocken zu reiben.

§ 10. Bearbeiten

Leicht brennbare Spielsachen von geringerem Werte sind zu verbrennen, andere Spielsachen von Holz oder Metall sind gründlich mit Lappen abzureiben, welche mit 1prozentiger Formaldehydlösung befeuchtet sind, und dann zu trocknen. [585]

§ 11. Bearbeiten

Bücher, auch Akten, Bilderbogen und dergleichen sind, soweit sie nicht verbrannt werden, mit Wasserdampf, trockener Hitze oder Formaldehyd zu desinfizieren.

§ 12. Bearbeiten

Bett- und Leibwäsche, zur Reinigung benutzte Tücher, waschbare Kleidungsstücke und dergleichen sind in Gefäße mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu legen. Sie müssen von dieser Flüssigkeit vollständig bedeckt sein und dürfen erst nach 2 Stunden weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende Wasser kann als unverdächtig behandelt werden.

§ 13. Bearbeiten

Kleidungsstücke, die nicht gewaschen werden können, Federbetten, wollene Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, Tischdecken und dergleichen sind in Dampfapparaten oder mit Formaldehydgas zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von Strohsäcken, soweit sie nicht verbrannt werden.

§ 14. Bearbeiten

Die nach den Desinfektionsanstalten oder -apparaten zu schaffenden Gegenstände sind in Tücher, welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung angefeuchtet sind, einzuschlagen und tunlichst nur in gut schließenden, innen mit Blech ausgeschlagenen Kästen oder Wagen zu befördern. Ein Ausklopfen der zur Desinfektion bestimmten Gegenstände hat zu unterbleiben. Wer solche Gegenstände vor der Desinfektion angefaßt hat, soll seine Hände in der unter § 17 angegebenen Weise desinfizieren.

§ 15. Bearbeiten

Gegenstände aus Leder oder Gummi (Stiefel, Gummischuhe und dergleichen) werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung befeuchtet sind. Gegenstände dieser Art dürfen nicht mit Dampf desinfiziert werden.

§ 16. Bearbeiten

Pelzwerk wird auf der Haarseite mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung, Sublimatlösung oder 1prozentiger Formaldehydlösung durchfeuchtet, feucht gebürstet, zum Trocknen hingehängt und womöglich gesonnt. Pelzwerk darf nicht mit Dampf desinfiziert werden.

§ 17. Bearbeiten

Hände und sonstige Körperteile müssen jedesmal, wenn sie mit infizierten Gegenständen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche usw.) in Berührung [586] gekommen sind, mit Sublimatlösung, verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet und nach etwa 5 Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Krankenzimmer stets eine Schale mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen.

§ 18. Bearbeiten

Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden 2 Stunden lang in 1prozentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und getrocknet.

§ 19. Bearbeiten

Durch Ausscheidungen von Kranken beschmutzte Örtlichkeiten an Deck sowie in den Logis- und anderen Schiffsräumen sind mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzuwaschen. Der Fußboden des Krankenraums ist täglich mindestens einmal feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung.

§ 20. Bearbeiten

Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen zu beseitigen.

§ 21. Bearbeiten

Gegenstände von geringem Werte, Strohsäcke mit Inhalt, gebrauchte Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene Kleidungsstücke, Lumpen und dergleichen, sind zu verbrennen.

§ 22. Bearbeiten

Leichen sind in Tücher zu hüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, und alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind.

§ 23. Bearbeiten

Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten oder Leichen gestanden haben, sind zunächst die Lagerstellen, Gerätschaften und dergleichen, ferner die Wände mindestens bis zu 2 Meter Höhe, die Türen, die Fenster und der Fußboden mittels Lappen, die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen oder auf andere Weise mit den genannten Lösungen ausreichend zu befeuchten; dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Lösungen in alle Spalten, Risse und Fugen eindringen. [587]
Die Lagerstellen von Kranken oder von Verstorbenen und die in der Umgebung auf wenigstens 2 Meter Entfernung befindlichen Gerätschaften, Wand- und Fußbodenflächen sind bei dieser Desinfektion besonders zu berücksichtigen.
Alsdann sind die Räumlichkeiten mit einer ausreichenden Menge heißem Seifenwasser zu spülen und gründlich zu lüften. Getünchte Wände sind mit einem frischen Kalkanstriche zu versehen.

§ 24. Bearbeiten

Zur Desinfektion geschlossener oder allseitig gut abschließbarer Räume empfiehlt sich auch die Anwendung des Formaldehydgases; sie eignet sich zur Vernichtung von Krankheitskeimen, die an freiliegenden Flächen oberflächlich oder doch nur in geringer Tiefe haften. Vor Beginn der Desinfektion sind alle Undichtigkeiten der Fenster und Türen, Ventilationsöffnungen und dergleichen genau zu verkleben oder zu verkitten. Es ist überhaupt die größte Sorgfalt auf die Dichtung des Raumes zu verwenden, da hiervon der Erfolg der Desinfektion wesentlich abhängt. Auch ist durch eine geeignete Aufstellung, Ausbreitung oder sonstige Anordnung der in dem Raume befindlichen Gegenstände dafür zu sorgen, daß der Formaldehyd ihre Oberflächen in möglichst großer Ausdehnung trifft.
Für je 1 Kubikmeter Luftraum müssen mindestens 5 Gramm Formaldehydgas oder 15 Kubikzentimeter Formaldehydlösung (Formaldehydum solutum des Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und gleichzeitig etwa 30 Kubikzentimeter Wasser verdampft werden. Die Öffnung der desinfizierten Räume darf frühestens nach 4 Stunden, soll aber womöglich später und in besonderen Fällen (überfüllte Räume) erst nach 7 Stunden geschehen. Der überschüssige Formaldehyd ist vor dem Betreten des Raumes durch Einleiten von Ammoniakgas zu beseitigen.
Die Desinfektion mittels Formaldehyds soll tunlichst nur von geprüften Desinfektoren nach bewährten Verfahren ausgeführt werden.
Nach der Desinfektion mittels Formaldehyds können die Wände, die Zimmerdecke und die freien Oberflächen der Gerätschaften als desinfiziert gelten. Augenscheinlich mit Ausscheidungen der Kranken beschmutzte Stellen des Fußbodens, der Wände usw. sind jedoch gemäß den Vorschriften unter § 23 noch besonders zu desinfizieren.

§ 25. Bearbeiten

Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchtenden Beschädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des Desinfektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in §§ 23 und 24 stattfinden, so hat sie in nachbezeichneter Weise zu geschehen:
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach 3 Stunden zu wiederholen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht abgescheuert werden.
Wände mit Plüsch- oder ähnlichen Bezügen können nach Maßgabe der Vorschriften im § 27 desinfiziert werden. [588]
Die mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden frisch gestrichen, jedoch darf zuvor der alte Anstrich nicht durch Abkratzen oder dergleichen beseitigt werden.

§ 26. Bearbeiten

Holz- und Metallteile von Kojen, Nachttischen und anderen Möbeln sowie ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung befeuchtet sind. Bei Holzteilen ist auch Sublimatlösung verwendbar. Haben sich Gegenstände dieser Art in einem Raume befunden, während dieser mit Formaldehydgas desinfiziert worden ist, so erübrigt sich die vorstehend angegebene besondere Desinfektion.

§ 27. Bearbeiten

Sammet-, Plüsch- und ähnliche Möbelbezüge werden mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung, 1prozentiger Formaldehydlösung oder Sublimatlösung durchfeuchtet, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander gelüftet. Haben sich Gegenstände dieser Art in einem Raume befunden, während dieser mit Formaldehydgas desinfiziert worden ist, so erübrigt sich die vorstehend angegebene besondere Desinfektion.

§ 28. Bearbeiten

Aborte. Die Tür, besonders die Klinke, die Innenwände bis zu 2 Meter Höhe, die Sitzbretter und der Fußboden sind mittels Lappen, die mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen oder aus andere Weise ausreichend zu befeuchten; in jede Sitzöffnung sind mindestens 2 Liter verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalkmilch zu gießen. Der Inhalt von Tonnen, Kübeln und dergleichen ist mit etwa der gleichen Menge Kalkmilch zu versetzen und nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach Zusatz des Desinfektionsmittels zu entleeren. Die Tonnen, Kübel und dergleichen sind nach dem Entleeren außen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen.
Pissoire sind mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu desinfizieren.

§ 29. Bearbeiten

Boote, welche zur Krankenbeförderung gedient haben, Krankentragen und dergleichen sind mit Lappen, Schwabbern usw., die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Bei den Holzteilen ist auch Sublimatlösung verwendbar.

§ 30. Bearbeiten

Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser ist mit Kalkmilch oder mit Chlorkalkmilch zu desinfizieren. Von der Kalkmilch sind 2 Liter zu je 100 Liter des Wassers zuzusetzen; es ist eine mindestens einstündige Einwirkung des Desinfektionsmittels erforderlich. Chlorkalkmilch ist dem Wasser im Verhältnisse von 1 zu 10.000 zuzusetzen; es ist eine mindestens halbstündige Einwirkung der [589] Chlorkalkmilch erforderlich, Kalkmilch und Chlorkalkmilch sind mit dem Wasser sorgfältig durch wiederholtes Umrühren zu vermischen. Unter Umstanden kann Trink- und Gebrauchswasser auch durch Einleiten von Wasserdampf desinfiziert werden.
Liegen Wasserbehälter im Doppelboden des Schiffes, so wird es sich in der Regel empfehlen, das Wasser aus ihnen nach und nach in den Maschinenbilgeraum überpumpen zu lassen und hier mit Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu desinfizieren.
Handelt es sich um stehende Wasserbehälter in den Laderäumen, so kann man unter Umständen die Kalkmilch unmittelbar in sie hineinschütten und kräftig umrühren lassen. Zu diesen Maßnahmen ist der Schiffsmaschinist hinzuzuziehen.

§ 31. Bearbeiten

Die Desinfektion des Bilgeraums mit seinem Inhalte geschieht durch Kalkmilch, die mit 9 Teilen Wasser verdünnt ist (Kalkbrühe), in folgender Weise:
In diejenigen Teile des Bilgeraums, welche leicht durch Abheben der Garnierungen und der Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen- und Kesselraum, leere Laderäume), ist an möglichst vielen Stellen Kalkbrühe eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an die Wände des Bilgeraums, angetüncht werden. Zur Desinfektion der Maschinenbilge kann an Stelle der Kalkbrühe verdünntes Kresolwasser in gleicher Weise angewendet werden.
Überall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die vom Deck herunterführenden Pumpen (Notpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe eingegossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. Nach 12 Stunden kann die Bilge wieder entleert werden. Im einzelnen wird folgendermaßen verfahren:
α) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen;
β) 100 bis 200 Liter Kalkbrühe – je nach der Größe des Schiffes oder der einzelnen Abteilungen – werden eingefüllt;
γ) der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen.
Zeigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraums verstopft haben, so daß keine freie Zirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Überlaufens der Kalkbrühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden, die Desinfektion des Bilgeraums kann dann erst bei leerem Schiffe stattfinden.
δ) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand gemessen wird, so viel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für die Ladung aufnehmen kann.[590]
Als Anhaltspunkt diene, daß auf 1 Meter Schiffslänge bei Holzschiffen 40 bis 60 Liter, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 Liter Kalkbrühe erforderlich sind.
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die Pumpen und Peilrohre in die hintersten Teile des Schiffsbodens oder der einzelnen Abteilungen, sondern in die vorderen, höher gelegenen Teile führen. Diese sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch die Vermischung des Desinfektionsmittels mit dem Bilgewasser erleichtert und besser gesichert wird.
Auf Schiffen mit getrennten Abteilungen muß jede Abteilung für sich in der angegebenen Weise behandelt werden.

§ 32. Bearbeiten

Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen sind zulässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion gesichert ist.

IV. Besondere Vorschriften für die Desinfektion bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken. Bearbeiten

§ 33. Aussatz (Lepra). Bearbeiten

Bei Aussatz hat die Desinfektion in der Regel sich zu erstrecken auf:
alle Ausscheidungen des Kranken, insbesondere den Auswurf (§ 4a), Nasenschleim (§ 4a), die Schuppen und die sonstigen Abgänge der Haut (§ 4d) sowie den Eiter der Geschwürsflächen (§ 4c), auf die gebrauchten Verbandgegenstände (§ 5), die zum Reinigen von Mund und Nase verwendeten Läppchen (§ 4c), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß und die Badewanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, unter Umständen auch auf die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken gedient haben (§ 29), und auf die Leiche (§ 22).

§ 34. Cholera. Bearbeiten

Bei Cholera hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
die Abgänge des Kranken (Stuhlentleerungen, Erbrochenes, Harn § 4b), den Abort (§ 28), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Badewanne (§ 3), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum [591] und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, besonders in der näheren Umgebung des Krankenbetts (§ 19), den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22).
Außerdem kommen das Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser (§ 30) sowie der Bilgeraum (§ 21) in Betracht (vergleiche § 2 Abs. 3 und 4).
Anmerkung.
Den zur bakteriologischen Untersuchung bestimmten Ausleerungen der Kranken darf ein Desinfektionsmittel nicht zugesetzt werden, auch dürfen sie nicht einem ungereinigten Gefäß entnommen werden, das vorher desinfiziertes Material enthalten hat.

§ 35. Fleckfieber (Flecktyphus). Bearbeiten

Bei Fleckfieber hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
die Ausscheidungen (Kot, Harn, Auswurf § 4a und b), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Badewanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22).

§ 36. Pest. Bearbeiten

Bei Pest hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
alle Ausscheidungen des Kranken (Wund- und Geschwürsausscheidungen, Auswurf, Nasen- und Rachenschleim, aus Mund und Nase hervorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut, Harn, Erbrochenes und Stuhlgang § 4a bis c), die Läppchen, die zum Reinigen von Mund und Nase verwendet wurden (§ 4c), die Verbandstoffe (§ 5), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Badewanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§12 und § 13) der Pfleger, die [592] Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22). Außerdem sind, wenn die Pest unter Tieren (Ratten usw.) festgestellt ist, alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu erachtenden Räumlichkeiten und Gegenstände zu desinfizieren (vergleiche § 2 letzter Absatz).
Die aufgefundenen Tierkadaver sind in feuchte, mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkte Lappen einzuschlagen, ohne daß sie dabei mit den bloßen Fingern berührt werden; alsdann sind sie durch gründliches Auskochen unschädlich zu machen, oder besser sofort zu verbrennen, oder, wenn beides nicht durchführbar ist, in einer mindestens 1 Meter tiefen Grube zu vergraben. Der Platz, auf welchem die Tierkadaver gefunden wurden, ist durch Übergießen mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung zu desinfizieren.
Die Desinfektion von Waren ist je nach ihrer Beschaffenheit mit einem der in Abschnitt II bezeichneten Desinfektionsmittel vorzunehmen. Vielfach wird es genügen, nur die Umhüllungen der Waren zu desinfizieren. Lose Waren, zum Beispiel Getreide und Waren mit schadhaften Umhüllungen, können, wenn die Desinfektion ohne Beschädigung der Waren oder ihrer Umhüllung nicht ausführbar ist, durch Lagerung in einem vor Ratten sicheren Räume bis zur Dauer von höchstens 2 Wochen von dem Ansteckungsstoffe der Pest befreit werden.

§ 37. Pocken (Blattern). Bearbeiten

Bei Pocken hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf:
die Ausscheidungen (Kot, Harn, Auswurf § 4a und b), Pockeneiter (§ 4c) und Schorfe (§ 4d), die gebrauchten Verbandgegenstände (§ 5), die Läppchen, die zur Reinigung von Mund und Nase verwendet wurden (§ 4c), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegenstände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken, die Badewanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung der Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22).