Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 26. Februar 1904

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 10, Seite 136
Fassung vom: 26. Februar 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Februar 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[136]


(Nr. 3022.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom 26. Februar 1904.

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 4. Februar 1904 beschlossen:

Die Ziffer 10 des § 70 der Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe, vom 14. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) erhält folgende Fassung:
„nach Beendigung jeder Reise alsbald dem für den überseeischen Landungsplatz zuständigen deutschen Konsul eine Meldung oder eine Fehlanzeige über etwaige auf der Reise beobachtete, den Mädchenhandel betreffende Vorkommnisse oder Verdachtsfälle zu erstatten; ferner, falls hinsichtlich bestimmter auf dem Schiffe befindlicher Frauenspersonen der Verdacht entsteht, daß sie zu Unzuchtszwecken ins Ausland verbracht werden sollen, dem für den Ausschiffungshafen der betreffenden Frauenspersonen zuständigen deutschen Konsul so frühzeitig als möglich Mitteilung von Namen, Staatsangehörigkeit und Reiseziel dieser Personen und ihrer Begleiter zu machen;“.
Berlin, den 26. Februar 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.