Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär-Transport-Ordnung und des Militärtarifs für Eisenbahnen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär-Transport-Ordnung und des Militärtarifs für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15 und 108).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 25, Seite 207 - 209
Fassung vom: 11. Juni 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2774.) Bekanntmachung, betreffend Vervollständigung der Militär-Transport-Ordnung und des Militärtarifs für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15 und 108). Vom 11. Juni 1901.

Auf Grund Allerhöchster Verordnung vom 3. Juni 1901 sind die nachfolgenden Bestimmungen über die Beförderung der im Mobilmachungsfalle behufs Erreichung des Gestellungsorts die Eisenbahn benutzenden Einberufenen und die Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung als Anlage IIIa in die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 einzufügen:

(Zu §. 32, 2.)
Bestimmungen
über
die Beförderung der im Mobilmachungsfalle behufs Erreichung des Gestellungsorts die Eisenbahn benutzenden Einberufenen
und
die Entschädigung der Eisenbahnen für diese Leistung.

§. 1. Bearbeiten

1. Alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, sind verpflichtet, während des mobilen Verhältnisses die Einberufenen der bewaffneten Macht (Heer und Marine) und des Landsturmes behufs Erreichung des [208] Gestellungsorts ohne Fahrkarte zu kostenfreier Benutzung der Bahn zuzulassen, und zwar:
a) die Mannschaften des Beurlaubtenstandes gegen Vorzeigung des Gestellungsbefehls oder anderer Militärpapiere,
b) die Mannschaften des Landsturmes innerhalb des betreffenden Korpsbezirkes auf Grund ihrer mündlichen Erklärung, dass sie dem Landsturm angehören und eingezogen sind,
c) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturmes auf Vorzeigung einer Bescheinigung der Ortsbehörde über Zweck und Ziel der Reise.
2. Der Ausweis oder die mündliche Erklärung erfolgt den Organen der Fahrkartenkontrole gegenüber.
3. Von Beibringung der unter 1a bezeichneten Ausweise kann abgesehen werden, wenn gegen die mündlichen Angaben über Zweck und Ziel der Reise Bedenken nicht bestehen.

§. 2. Bearbeiten

1. Die Eisenbahnverwaltungen werden für diese Leistungen im Mobilmachungsfalle durch Gewährung von Pauschsummen entschädigt. Die Berechnung dieser Summen erfolgt auf Grund der Mobilmachungsvorarbeiten durch das preussische Kriegsministerium bereits im Frieden derart, dass für alle Mannschaften des Beurlaubtenstandes, deren Einziehung planmässig vorgesehen ist und die die Eisenbahn benutzen können, die Fahrgelder für die in Betracht kommende Strecke nach Massgabe des Militärtarifs in Ansatz gebracht werden.
2. Die Berechnung der Pauschsummen findet, sofern wesentliche Aenderungen in den Grundlagen der Berechnung nicht eintreten, von 3 zu 3 Jahren mit Gültigkeit vom 1. April des ersten Jahres bis zum 31. März des dritten Jahres statt.
3. Die Höhe der berechneten Pauschsummen wird vom preussischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres dem Reichs-Eisenbahn-Amte bekannt gegeben. Dieses theilt bei Ausspruch einer Mobilmachung den einzelnen Eisenbahnverwaltungen den Betrag der auf sie entfallenden Pauschsummen sofort mit.
4. Die Zahlungsanweisung erfolgt durch die Intendantur des stellvertretenden preussischen Generalstabs der Armee auf die General-Kriegskasse derart, dass die erste Hälfte der Pauschsummen am zwanzigsten, die zweite Hälfte am dreissigsten Mobilmachungstage von den Eisenbahnverwaltungen abgehoben werden kann.

§. 3. Bearbeiten

1. Für die im §. 1 Zif. 1 bezeichneten, zur Gestellung gelangenden Militärpersonen, deren Einstellung nicht bereits im Frieden planmässig [209] vorgesehen und in Berechnung gebracht war, sondern erst im Mobilmachungsfall erfolgt, sind unabhängig von der Länge der zu durchfahrenden Strecke 30 Pfennig Eisenbahnfahrgeld auf den Kopf in Rechnung zu bringen, mögen diese Leute die Eisenbahn benutzen oder nicht.
2. Die stellvertretenden Generalkommandos theilen zum 15. jedes Monats der Intendantur des stellvertretenden preussischen Generalstabs der Armee die Anzahl der zur Gestellung gelangten vorbezeichneten Mannschaften mit. Diese Behörde vertheilt alsdann innerhalb eines jeden Korpsbezirkes den summarischen Betrag der Eisenbahnfahrgelder auf die Eisenbahnverwaltungen im Verhältnisse der Länge ihrer dem Bezirk angehörenden Strecken.
Die auf die einzelnen Eisenbahnverwaltungen entfallenden Theile werden von der Intendantur in monatlichen Beträgen auf die General-Kriegskasse zur Zahlung angewiesen.


__________________


Durch Einfügung der Anlage IIIa in die Militär-Transport-Ordnung wird es erforderlich:
im §. 32,2 letzter Absatz dieser Ordnung hinter Einberufenen s.:
Anlage IIIa und
und daneben am Rande:
sowie im Militärtarif, Zif. (9) zu I der besonderen Bestimmungen hinter geregelt:
(s. Anl. IIIa zu §. 32,2 der M. Tr. O.)
zu setzen.
Berlin, den 11. Juni 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.