Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1894, Nr. 18, Seite 403
Fassung vom: 30. April 1894
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Mai 1894
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[403]


(Nr. 2168.) Bekanntmachung, betreffend Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 30. April 1894.

Der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands, der Niederlande, Oesterreichs und Ungarns sowie der Schweiz, rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 113) ist Luxemburg mit Wirkung vom 1. Mai d. J. und Belgien mit Wirkung vom 1. Juni d. J. beigetreten.

Für den Wechselverkehr zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt die am 29. Mai 1893 veröffentlichte Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) maßgebend.
Berlin, den 30. April 1894.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.