Bekanntmachung, betreffend Schiffsvermessung in Ostasien

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Schiffsvermessung in Ostasien.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 34, Seite 1017 - 1018
Fassung vom: 25. Juli 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. August 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2502.) Bekanntmachung, betreffend Schiffsvermessung in Ostasien. Vom 25. Juli 1898.

Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath beschlossen:

Die ständig in den ostasiatischen Gewässern verkehrenden deutschen Schiffe können sich bis auf Weiteres unter Vermittelung der Organe der Gouvernementsverwaltung in Kiautschou einer Neuvermessung nach den Regeln der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 161) in Kiautschou, ausnahmsweise auch in anderen ostasiatischen Häfen unterziehen lassen, wobei die geltenden Vermessungsvorschriften mit folgenden Abänderungen Anwendung finden:
1. (Zu §. 21 Schiffsvermessungs-Ordnung.)
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vermessungsbehörde werden durch den mit der Leitung des Vermessungsgeschäfts beauftragten technischen Beamten der Gouvernementsverwaltung in Kiautschou mit der Maßgabe wahrgenommen, daß bei der Vermessung nur die Ermittelung der Maße und die Eintragung derselben in das Vermessungsprotokoll durch diesen Beamten erfolgt, während die Inhaltsberechnung und Zusammenstellung der Räume im Protokolle, sowie dessen Abschluß vom Schiffsvermessungsamte bewirkt wird.
2. (Zu §. 24 Schiffsvermessungs-Ordnung.)
Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt durch das Schiffsvermessungsamt auf Grund des von ihm geprüften, festgestellten und vollzogenen Protokolls. Diesem Amte liegt auch die Mittheilung der von ihm ausgestellten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregisterbehörden ob.
3. (Zu §. 26 Schiffsvermessungs-Ordnung.)
Die Bestimmung unter Nr. 2 des §. 26 wegen Zurücklieferung des älteren deutschen Meßbriefs findet keine Anwendung. [1018]
4. (Zu §. 36 Schiffsvermessungs-Ordnung.)
An Stelle des im §. 36 unter Nr. 1 und 3 angegebenen Gebührensatzes ist für jedes angefangene Kubikmeter eine Gebühr von 20 Pfennig zu erheben. Die Festsetzung der Gebühr geschieht durch das Schiffsvermessungsamt.
Erfolgt auf Antrag die Vermessung in einem außerhalb des Gouvernementsbezirkes Kiautschou belegenen ostasiatischen Hafen, so hat der Rheder außerdem die hierdurch erwachsenden, von der Gouvernementsverwaltung festzusetzenden baaren Auslagen, insbesondere die Reisekosten und Tagegelder des Vermessungspersonals zu erstatten.
5. (Zu §. 39 Schiffsvermessungs-Ordnung.)
Für die ständig in den ostasiatischen Gewässern verkehrenden Schiffe behalten die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe bis auf Weiteres, auch über den 1. Januar 1900 hinaus, Gültigkeit.
Berlin, den 25. Juli 1898.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Rothe.