Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 6, Seite 141
Fassung vom: 16. Februar 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3197.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 16. Februar 1906.

1. Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:

In den besonderen Bestimmungen zum Abschnitte III des Militärtarifs für Eisenbahnen wird als Ziffer 4 hinzugefügt:
(4) Kraftwagen, die nicht der Militärverwaltung gehören, werden zu den Sätzen des Militärtarifs befördert, wenn im Militärfahrschein angegeben ist, daß die Beförderung für Rechnung der Reichskasse erfolgt.

2. Auf Grund der Vorschrift im § 54, 18 der Militär-Transport-Ordnung haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:

In der Anlage V zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in lfd. Nr. 19 hinter
„Fertige Granatzünder C/96“
nachzutragen:
„und 04,“.

3. Ferner hat auf Grund derselben Vorschrift der Königlich Preußische Herr Kriegsminister bestimmt:

In der Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung ist unter B in lfd. Nr. 19 hinter
Fertige Granatzünder C/96“
nachzutragen:
und 04,“.
Berlin, den 16. Februar 1906.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.