Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 4, Seite 247–248
Fassung vom: 7. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Januar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3561.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903. Vom 7. Januar 1909.

Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen:

Artikel 1. Bearbeiten

Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie folgt geändert:
I. Im § 7 treten an die Stelle des Abs. 3 die nachfolgenden Abs. 3 und 4:
Dampfschiffe sind außerdem, soweit sie nicht unter die Vorschrift des Abs. 4 fallen, mit einem Maschinisten I. Klasse als leitendem Maschinisten und mindestens zwei Maschinisten II. Klasse zu besetzen.
Dampfschiffe, die zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden dienen und mit einer Heizfläche der Hauptkesselanlage von mehr als 2.000 Quadratmeter ausgestattet sind, oder einen Bruttoraumgehalt von mehr als 25.000 Kubikmeter besitzen, sind mit einem Schiffsingenieur als leitendem Maschinisten und mindestens drei Maschinisten I. Klasse zu besetzen.
Ferner tritt an Stelle des jetzigen Abs. 5 der nachfolgende Abs. 6:
Für Segelschiffe, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind, genügt ein Maschinist II. Klasse. Ist bei Beginn der Reise anzunehmen, daß die Fahrt unter Dampf länger als 16 Stunden ohne Unterbrechung dauern werde, so muß mindestens noch ein Maschinist III. Klasse an Bord sein.
II. Hinter § 12 wird folgende Bestimmung eingefügt:

§ 12a. Bearbeiten

Die Vorschriften über die Besetzung mit Maschinisten beziehen sich nur auf solche Schiffe, welche durch eine Dampfmaschine, nicht aber durch einen anderen Motor fortbewegt werden. [248]

Artikel 2. Bearbeiten

An Stelle des im § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen Schiffsingenieurs darf ein Maschinist I. Klasse verwendet werden, der ein Befähigungszeugnis als solcher schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erhalten hat.

Artikel 3. Bearbeiten

Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.