Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 7, Seite 261–262
Fassung vom: 19. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Januar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3567.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. Januar 1909.

Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Ergänzung und teilweiser Abänderung der Bekanntmachung vom 29. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1909 S. 1) die Anlage B Nr. XXXVb unter a wie folgt gefaßt:

I. Unter a . Bearbeiten

1. Ziffer 3 Abs. (2) lautet:
(2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein (vergleiche auch Ziffer 6a).
2. Ziffer 4 erhält am Ende den Zusatz:
(vergleiche auch Ziffer 60).
3. Ziffer 5 lautet:
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein (vergleiche auch Ziffer 6b).
4. Als neue Ziffer 6 wird eingeschaltet:
6. Sprengkapseln dürfen nicht mit Stoffen der Nummern XIV, XXXVa Ziffer 4, 5 und 6, XXXVc bis XXXVh, XXXIX, XL und LIIIa zusammen in denselben Wagen verladen werden; nur das Zusammenladen mit handhabungssicheren Ammoniaksalpetersprengstoffen der Nr. XXXVc ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) Zwischen der inneren Kiste und der Überkiste muß überall ein Zwischenraum von mindestens 12 Zentimeter vorhanden sein, der mit trockenem Holzmehl oder Sägemehl fest ausgefüllt ist. [262] Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich dieser Zwischenraum durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann.
b) Die einzelne Kiste darf höchstens 2 Kilogramm Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatzmischung enthalten. Kisten, deren Gewicht 25 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
c) Die Überkiste muß die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Sprengkapseln mit 2 Kilogramm Sprengsatz, nach Nr. XXXVb Abschnitt a Ziffer 6 verpackt. Nicht stürzen“.
5. Die bisherige Ziffer 6 erhält die Bezeichnung Ziffer 7.

II. Unter b. Bearbeiten

Ziffer 3 lautet:
Im übrigen finden die Bestimmungen unter a 3 bis 5 und 7 sinngemäß Anwendung.
Berlin, den 19. Januar 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
von Misani.