Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. November 1905

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 47, Seite 771
Fassung vom: 22. November 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. November 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3177.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. November 1905.

Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird in Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B dieser Ordnung verfügt,

daß dreizöllige fertige Metallpatronen für Feldgeschütze mit eingesetzter scharfer Zündschraube in der Kartuschhülse bis auf weiteres unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen werden:
1. Die Zündschraube muß um wenigstens 0,5 Millimeter in dem Kartuschenhülsenboden versenkt liegen, ihr Zündhütchen muß durch eine wenigstens 1 Millimeter starke Metallplatte gedeckt sein.
2. Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Bewegung während der Beförderung ausgeschlossen ist.
3. Die Kisten müssen innen und außen einen haltbaren Firnisanstrich haben. Sie sind mit Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift
„Dreizöllige Metallpatronen für Feldgeschütze“
zu versehen.
4. Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen Spreng- und Schießmittel beizugeben.
5. Im übrigen finden die Bestimmungen der Nr. XXXVa lit. B bis J Anwendung.
Berlin, den 22. November 1905.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.