Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1909

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII3 der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 16, Seite 334
Fassung vom: 23. März 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. März 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[334]

(Nr. 3591.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII3 der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. März 1909.

Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. März 1908 unter II (Reichs-Gesetzbl. S. 69) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidelstedt einerseits und Rendsburg und Tornesch andererseits bis zum 31. März 1910 ungereinigte Knochen unverpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüterwagen befördert werden. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten.

Berlin, den 23. März 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.