Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe
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(Nr. 2708.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage
- die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe, vom 18. August 1900
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend
Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe.
Vom 18. August 1900.
Auf Grund des Artikels 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel I. Vorschriften über die Aichung von Kluppmaßen.
Bearbeiten§. 1. Zulässige Maße.
Bearbeiten- Zur Aichung werden Kluppmaße zur Ermittelung der Dicken von Hölzern zugelassen, welche aus einem Maßstab und zwei senkrecht zu demselben gerichteten Kluppstäben (Schenkeln, Schnäbeln) bestehen, von denen der eine fest mit dem einen Ende des Maßstabs verbunden ist, der andere durch eine Führung gleitend verschoben werden kann.
- Die Länge des Maßstabs darf nur ein Vielfaches von 10 Centimeter, doch nicht über 2 Meter betragen; der Stab darf in ganze oder halbe Centimeter getheilt sein. Nebentheilungen mit Ausnahme von Nonien sind nicht zulässig. Die Aufbringung von Tabellen, wie Kubirungstabellen, ist gestattet. Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen, welche zum Feststellen des beweglichen Kluppstabs dienen, sind so anzubringen, daß eine Beschädigung der Theilung des Maßstabs ausgeschlossen ist.
§. 2. Material, Gestalt und Einrichtung.
Bearbeiten- Die Kluppmaße sollen aus Holz oder Metall hergestellt sein. Hölzerne Maße können auch mit Metallbeschlag an den Seitenflächen des Maßstabs und [II] den Innenflächen der Kluppstäbe versehen sein. Kluppmaße unter 0,5 Meter Länge dürfen nur in Metall ausgeführt sein. Die Höhe eines jeden der Kluppstäbe soll mindestens gleich der halben Länge des Maßstabs sein. Die Führung des beweglichen Kluppstabs soll bei hölzernen Kluppmaßen mindestens ein Fünftel, bei metallenen Kluppmaßen mindestens ein Zehntel der Höhe der Kluppstäbe betragen.
§. 3. Bezeichnung.
Bearbeiten- Der Maßstab soll auf jeder der eingetheilten Flächen mit der deutlichen Bezeichnung seiner Länge nach Meter versehen sein.
- Die Bezeichnung soll mit dem vollen Worte „Meter“ oder mit dem Buchstaben „m“ ausgeführt werden, sie darf die Gesammtlänge nur in Dezimalbruchform angeben.
- Die Bezifferung der auf einem Maßstabe vorhandenen Unterabtheilungen des Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, wobei die Hinzufügung der abgekürzten Bezeichnungen „cm“ für Centimeter, „mm“ für Millimeter zu den bezüglichen Ziffern gestattet ist.
§. 4. Innezuhaltende Fehlergrenzen.
BearbeitenA. Für die Gesammtlänge.
Bearbeiten- Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler der Maßlängen der Kluppmaße dürfen höchstens betragen:
- 1. bei metallenen Kluppmaßen:
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 1,6 Meter 1 Millimeter, bei einer Länge von 1,5 bis einschließlich 0,6 Meter ½ Millimeter, bei einer Länge von 0,5 Meter und weniger ¼ Millimeter;
- 2. bei hölzernen Kluppmaßen:
bei einer Länge von 2 bis einschließlich 1,6 Meter 2 Millimeter, bei einer Länge von 1,5 bis einschließlich 0,9 Meter 1 Millimeter, bei einer Länge von 0,8 bis einschließlich 0,5 Meter ¾ Millimeter.
- Ferner darf der Fehler des Abstandes der äußeren Enden der Kluppstäbe, verglichen mit dem an dem Maßstab abgelesenen Abstande dieser Stäbe, betragen:
bei metallenen Kluppmaßen bei einer Länge von 0,5 Meter und weniger ½ Millimeter, bei hölzernen Kluppmaßen bei einer Länge von 0,8 bis einschließlich 0,5 Meter 1¼ Millimeter, bei allen übrigen Kluppmaßen das anderthalbfache der für die Gesammtlänge des Maßstabs vorgeschriebenen Fehler.
B. Fehlergrenzen für die Eintheilung.
Bearbeiten- Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem einen, wie von dem anderen Ende der Maßlänge darf den zulässigen Fehler der Gesammtlänge nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Längen benachbarter Centimeter nicht um mehr als 0,5 Millimeter von einander verschieden sein.
§. 5. Stempelung.
Bearbeiten- Die Stempelung der Kluppmaße erfolgt nahe dem freien Ende der Theilung und nahe dem äußeren Ende der Kluppstäbe; an letzterer Stelle entweder in der Weise, daß auf jeden der beiden fest an einander geschobenen Stäbe die Hälfte des Stempels kommt, oder, wo dies wegen der Form der Kluppstäbe nicht angängig ist, indem jeder Kluppstab einen besonderen Stempel erhält. Außerdem erhält der Maßstab neben der Bezeichnung eine Nummer; die gleiche Nummer erhält jeder Kluppstab.
- Je nach dem Material und der Vorrichtung des Kluppmaßes können die Stempel aufgeätzt, aufgebrannt oder aufgeschlagen werden.
§. 6.
Bearbeiten- An Gebühren werden erhoben:
A für die Aichung |
C für Prüfung ohne Stempelung. | |||||||
a. Gesammt- länge |
b. Eintheilung. |
c. Gesammt- länge |
d. Eintheilung. | |||||
Mark. | Pf. | Mark. | Pf. | Mark. | Pf. | Mark. | Pf. | |
1. Metallene Kluppmaße: | ||||||||
bis 0,9 Meter | — | 30 | — | 15 | — | 15 | — | 15 |
von 1 bis 2 Meter | — | 40 | — | 15 | — | 20 | — | 15 |
2. Hölzerne Kluppmaße: | ||||||||
von 0,5 bis 1 Meter | — | 10 | — | 5 | — | 5 | — | 5 |
von 1,1 bis 2 Meter | — | 20 | — | 10 | — | 10 | — | 10 |
- Außerdem werden erhoben für die Messung des Abstandes der äußeren Enden der Kluppstäbe die Gebühren der Spalte Cc und für das Einbrennen oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 20 Pf. Sind mehrere Gesammtlängen oder Eintheilungen vorhanden, so werden die Gebühren für jede besonders berechnet. [IV]
Artikel 2. Zusatz zu §. 5 Nr. 5 Abs. 2 der Aichordnung.
Bearbeiten- Reicht eine engere Theilung mit ihrer ersten oder letzten Marke nicht bis an das Ende der Maßlänge, so erhält sie einen weiteren Stempel an derjenigen Eintheilungsmarke, bei welcher die Unterbrechung der Haupttheilung durch diese engere Theilung anfängt oder aufhört.
Artikel 3. Zusatz zu dem §. 76 der Aichordnung.
Bearbeiten- Bei Gasmessern soll der zum Einlasse des Gases dienende Rohrstutzen durch das Wort „Einlaß“ oder „Eingang“ deutlich bezeichnet werden. Diese Bezeichnung ist auf oder dicht neben dem Rohrstutzen in erhabener Schrift anzubringen. Nur bei Gasmessern, welche fertig lackirt zur Aichung vorgelegt werden, darf die Bezeichnung mittelst einer haltbaren Farbe auf die Lackirung aufgetragen werden. Eine Sicherung der Bezeichnung durch Stempelung findet nicht statt.
- Berlin, den 18. August 1900.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hauß.