Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 27, Seite 445–446
Fassung vom: 21. Mai 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Mai 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3610.) Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. Vom 21. Mai 1909.

Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen:

Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie folgt geändert.
I. Im § 4 ist der dritte Absatz zu streichen.
II. Der § 12 erhält folgenden Wortlaut:
„Diese Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge und auf Lustfahrzeuge keine Anwendung.“
Berlin, den 21. Mai 1909.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.