Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren
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(Nr. 3610.) Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. Vom 21. Mai 1909.
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247) werden wie folgt geändert.
- I. Im § 4 ist der dritte Absatz zu streichen.
- II. Der § 12 erhält folgenden Wortlaut:
- „Diese Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge und auf Lustfahrzeuge keine Anwendung.“
- Berlin, den 21. Mai 1909.