Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. Vom 25. März 1897
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(Nr. 2371.) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung. Vom 25. März 1897.
Im Anschluß an die Bestimmung in I 2 der Bekanntmachung vom 27. November 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 745) hat der Bundesrath beschlossen:
- den Fabrikanten überwebter Holzrouleaux gemäß §. 44 Absatz 3 der Gewerbeordnung die Erlaubniß zu ertheilen, auch außerhalb des Gemeindebezirkes ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung Bestellungen auf überwebte Holzrouleaux bei anderen Personen zu suchen, als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Geschäftsbetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, sowie bei Kaufleuten an anderen Orten als in deren Geschäftsräumen.
- Berlin, den 25. März 1897.