Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. Vom 14. November 1900
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(Nr. 2731.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. Vom 14. November 1900.
Auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß der §. 56 dieser Ordnung unter Ziffer 1 zweiter Absatz und Ziffer 8 folgende veränderte Fassung erhält:
Ziffer 1 zweiter Absatz:
- Militärbrieftauben, die von Vereinen des „Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine“ als Eilstückgut sowie diejenigen Militärbrieftauben, die von Militärbehörden als Militärgut aufgegeben werden, sind, soweit nicht besondere Gründe oder Betriebsrücksichten den Ausschluß einzelner bestimmter Personenzüge bedingen, mit Personenzügen oder mit Eilgüterzügen, wenn durch diese eine gleich günstige Beförderungsgelegenheit geboten wird, zu befördern.
Ziffer 8:
- Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiterbeförderung mit dem nächsten Personenzug oder (unter der im zweiten Absatze der Ziffer 1 dieses Paragraphen gegebenen Voraussetzung) mit dem nächsten Eilgüterzuge zu erfolgen. Umladungen … u. s. w. wie bisher.
- Berlin, den 14. November 1900.