Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 32, Seite 236
Fassung vom: 18. Juni 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juni 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[236]


(Nr. 2884.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 18. Juni 1902.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. Der Abs. 3 im §. 42 erhält folgende Fassung:
(3) Die Beförderung erfolgt mit Ausnahme der im Abs. 8 aufgeführten Fälle mit Personenzügen; Beförderung in Schnellzügen kann nicht verlangt werden. Die Leiche muß, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, von einer Person begleitet sein, die eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, mit dem die Leiche befördert wird. Einer Begleitung bedarf es nicht, wenn als Bestimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist, und der Absender bei der Aufgabestation das schriftliche oder telegraphische Versprechen des Empfängers hinterlegt, daß dieser die Sendung sofort nach Empfang der bahnseitigen Benachrichtigung von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Leichenverbrennungsanstalten und an Beerdigungsinstitute genügt es, wenn diese eine derartige Verpflichtung gegenüber der Eisenbahn in allgemeiner Form übernommen haben.
II. Die Abs. 1 und 2 im §. 43 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifs entweder auf Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und dem Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (§. 51), die andere Gegenstände nicht umfassen dürfen. Das Aufladen ist durch den Absender, das Abladen durch den Empfänger zu bewirken.
(2) Von dem Eintreffen einer Leiche auf der Bestimmungsstation ist der Empfänger auf seine Kosten ohne Verzug telegraphisch oder telephonisch oder durch besonderen Boten zu benachrichtigen. War ein Beförderungsschein ausgestellt, so erfolgt die Auslieferung der Leiche gegen dessen Rückgabe.
III. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Oktober 1902 in Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1902.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.